BPatG, B. v. 12.7.2016, Az. 24 W (pat) 522/15
Wenn das Fachpublikum innerhalb eines Gesamtkennzeichens einen Bestandteil (hier „Robugen“) als Herstellerkennzeichnung versteht, dann kann der andere Zeichenbestandteil (hier „Diacaro“) als eigentliche Produktkennzeichnung eine selbstständig kollisionsbegründende Stellung innehaben.