BGH, B. v. 13.8.2015, Az. I ZB 76/14
Das Recht auf rechtliches Gehör ist nicht schon dadurch verletzt, dass das Gericht in seiner Entscheidungsbegründung nicht ausdrücklich auf jedes Parteivorbringen eingeht. Auch die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sowie der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit liegt außerhalb des Kontrollbereichs einer Gehörverletzung.