Die Zeichen Umckaloabo und Afrokulabo weisen markante Unterschiede auf, die selbst bei identischen Waren und nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit eine Verwechslungsgefahr ausschließen. Der Umstand, dass es sich jeweils um lange und schwer einprägsame Zeichen handelt, die in Richtung einer afrikanischen Sprache gedeutet werden können, erlaubt keine andere Beurteilung.
Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung ist die Anmeldung der deutschen Wortmarke „Afrokulabo“ für pharmazeutische Erzeugnisse und andere Waren in Klassen 3, 5 und 30. Hiergegen legte die Inhaberin der u.a. für Arzneimittel eingetragenen älteren Unionsmarke „Umckaloabo“ Widerspruch ein. Das DPMA hat den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde zum BPatG verfolgt die Widersprechende ihr Begehren weiter.
Entscheidung
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Nachdem die Widersprechende die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, hatte das BPatG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Abweichend vom Grundsatz, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt, entschied das BPatG dass es im vorliegenden Fall der Billigkeit entspreche, die Kosten der Widersprechenden aufzuerlegen. Der Widerspruch sei aussichtslos oder hätte jedenfalls kaum Aussicht auf Erfolg versprochen. Die in Rede stehenden Marken seien ersichtlich unähnlich, so dass selbst bei Warenidentität und nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Verkehrs eine Gefahr von Verwechslungen nicht zu befürchten sei. Insbesondere würden sich die Wortanfänge „Afro-“ bzw. „Umcka-“ sowohl im Schriftbild als auch im Klang markant unterscheiden. Der Umstand, dass es sich um längere und womöglich schwer merkbare Zeichen handele, die beide in Richtung einer afrikanischen Sprache gedeutet werden können, erlaube keine andere Beurteilung.
Anmerkung
Auch wenn die Entscheidung im Ergebnis nicht überraschen mag, ist sie gleichwohl von Interesse. Warum sich die Widersprechende an der in der Tat allenfalls entfernt ähnlichen Marke gerieben hat, erschließt sich erst auf dem zweiten Blick. Umckaloabo ist ein bekanntes Markenpräparat auf Basis der südafrikanischen Heilpflanze Kapland-Pelargonie. Der Hersteller bewirbt das Präparat auf besondere, leicht eingängliche Weise mit an Afrika erinnernden Motiven, wie etwa einem Löwen oder Safari-Darstellungen. Zudem ist die von ihm initiierte Umckaloabo-Stiftung in Südafrika aktiv und unterstützt dort Kinder und Jugendliche. Erst vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass eine wohl für ein Wettbewerbsprodukt gedachte Marke mit begrifflichen Anklängen an Afrika und der Besonderheit, dass sie wie das Widerspruchszeichen afrikanisch klingt, im Übrigen aber schwer merk- und aussprechbar ist, dem Inhaber der älteren Marke gegen den Strich geht. Allgemein gilt, dass wenn Zeichen – so wie vorliegend wohl der Fall – markante Unterschiede aufweisen, wohl der Weg über Bekanntheitsschutz und/oder lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz der einzig gangbare Weg ist, sich gegen einen Wettbewerber zur Wehr zu setzen.
© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.