BasenCitrate
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29. Januar 2017

BasenCitrate (-)

EuG, Urt. v. 15.12.2016, Az. T-330/15

Die Wortmarke „BasenCitrate“ ist unabhängig von der Frage, ob das Zeichen bereits sachbeschreibend verwendet worden ist, aufgrund absoluter Eintragungshindernisse schutzunfähig.

Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft die Frage der Schutzfähigkeit der Wortmarke „BasenCitrate“ für pharmazeutische und diätetische Erzeugnisse sowie andere Waren in Klassen 5 und 29. Nachdem die Marke zunächst ins Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen worden ist, beantragte die spätere Streithelferin beim EUIPO gem. Art. 52(a)(1) UMV die Nichtigerklärung aufgrund Bestehens absoluter Eintragungshindernisse. Die Löschungsabteilung des Amtes gab dem Antrag mit der Begründung statt, dass das Zeichen in Bezug auf die in Rede stehenden Waren gem. Art. 7(1)(c) UMV beschreibend sei und ihm damit auch gem. Art. 7(1)(b) UMV jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die hiergegen eingelegte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Beschwerdekammer bestätigte die Entscheidung der Löschungsabteilung. „Basen“ seien Verbindungen, die mit Säuren durch chemische Prozesse Salze bilden, und bei „Citraten“ handele es sich um Salze der Zitronensäure. Der Verkehr werde das zusammengesetzte in diesem Sinne als „Citrate mit basischer Wirkung “ verstehen. Mit seiner Klage zum EuG verfolgt der Inhaber der angegriffenen Marke sein Begehren weiter.

Entscheidung

Die Klage bleibt erfolglos. Das EuG bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer, wonach die Marke „BasenCitrate“ aufgrund absoluter Eintragungshindernisse aus dem Register zu löschen ist. Auch wenn der Verkehr Zeichen grundsätzlich als Ganzes wahrnehmen würde, würde er sie in ihm bekannte Einzelbestandteile zerlegen, wenn diese ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder bekannten Wörtern ähneln würden. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass der Verkehr die Begriffe „Basen“ und „Citrate“ aufgrund der Binnengroßschreibung leicht voneinander unterscheiden könne. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdekammer zunächst den Sinngehalt beider Wörter ermittelt und auf dieser Grundlage den o.g. beschreibenden Gehalt des Gesamtzeichens ermittelt habe. Die vom Markeninhaber vorgebrachten Argumente, würden keine andere Beurteilung erlauben. So verfängt der Hinweis nicht, dass die Beschwerdekammer nicht festgestellt habe, dass das in Rede stehende Zeichen nicht beschreibend verwendet werde. Nach ständiger Rechtsprechung genüge es nämlich bereits, dass das Zeichen potentiell zu einem solchen Zweck verwendet werden könnte. Auch können selbst diejenigen Teile des allgemeinen Verkehrs, denen sie Bedeutung des Begriffs „BasenCitrate“ nicht geläufig ist, mittels Beratung von Ärzten, Apothekern oder Diätassistenten Kenntnis von der Bedeutung des Begriffs erlangen.

Anmerkung

Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von zusammengesetzten Begriffen im pharmazeutischen und diätetischen Bereich. Ihr ist in der Begründung und im Ergebnis beizupflichten. Die Löschung der Marke mahnt, dass eine Marke, deren Schutzfähigkeit bestenfalls als Grenzfall zu bewerten ist, auch im Nachhinein noch gelöscht werden kann. In solchen Fällen kann die zusätzliche oder alternative Anmeldung einer deutschen Marke insoweit von Interesse sein, als dass sie jedenfalls zehn Jahre nach erfolgter Eintragung nicht mehr aufgrund absoluter Eintragungshindernisse gelöscht werden kann.

 

© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.

David Slopek
Dr. David E.F. Slopek, LL.M.
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