Wartner v Wortie
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25. Januar 2017

Wartner ≠ Wortie

LG Hamburg, Urt. v. 12.7.2016, Az. 312 O 476/15

Die Marke WARTNER wird durch die Verwendung der Marke WORTIE trotz Warenidentität und selbst bei Annahme gesteigerter Kennzeichnungskraft der Klagemarke nicht verletzt. Etwaige lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen Nachahmung der Produktaufmachung scheiden trotz Übernahme einzelner Elemente aus, wenn sich der Gesamteindruck der Ausstattungen wie vorliegend hinreichend unterscheidet.

Sachverhalt

Die Klägerin vertreibt als Lizenznehmerin der Marke „WARTNER“ in Deutschland Mittel zur Entfernung von Warzen. Nach Angaben der Klägerin beträgt ihr Marktanteil mehr als 38%. Zudem habe sie in den zurückliegenden Jahren Millionenbeträge in die Bewerbung ihres Produktes investiert. Die auf Unterlassung in Anspruch genommene Beklagte vertreibt unter der Marke WORTIE ebenfalls ein Mittel zur Warzenentfernung. Beide Präparate basieren auf der sog. Vereisungsmethode. Die Ausstattungen der beiden Produkte sind nachfolgend beispielhaft wiedergegeben:

Wartner Wortie

Entscheidung

Die Klage bleibt erfolglos. Nach Ansicht des LG Köln sei trotz Warenidentität und selbst bei unterstellter überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke keine Markenverletzung gegeben. Die angegriffene Marke WORTIE halte einen ausreichenden Abstand zur älteren Marke WARTNER ein. Neben den zu konstatierenden bildlichen und klanglichen Unterschieden sei zu berücksichtigen, dass ein Teil der Verkehrskreise WARTNER als sprechendes Zeichen auffassen und wegen der Ähnlichkeit zum englischen Wort für Warze („wart“) einen Hinweis auf die Indikation sehen werde. Bei WORTIE handele es sich demgegenüber um ein Fantasiewort, das keine begrifflichen Anklänge aufweise.

Im Übrigen stelle die Produktaufmachung von WORTIE auch keine unlautere Nachahmung der Produkte der Klägerin dar. Da keine prägenden Gestaltungselemente übernommen worden seien, weiche der Gesamteindruck der Packungen erheblich voneinander ab. Soweit auf beiden Packungen die Angaben „Bewährte Methode des Arztes“ sowie „schnell – einfach – effektiv“ bzw. „Effektiv, einfach und schnell“ stehe, so handele es sich um gemeinfreie Aussagen. Auch die Farbgebung weise deutliche Unterschiede auf.

Anmerkung

Die Entscheidung ist insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zum wettbewerblichen Nachahmungsschutz interessant. Gerade im jeweiligen Marktsegment führende Anbieter haben oft gute Chancen, Mitbewerber in Sachen Produktgestaltung auf Abstand zu halten. Insoweit sei auf das Urteil des OLG Köln vom 28.5.2014, Az. 6 U 210/13 verwiesen, in der das Gericht wegen der Übernahme der markanten magenta Farbgebung die Aufmachung des Präparats BINKO als unlautere Nachahmung des Marktführers TEBONIN gewertet hat.

Im vorliegenden Fall spricht schon angesichts der augenscheinlichen, indes aus Rechtsgründen als unbeachtlich bewerteten Übernahmen der Angaben auf der Umverpackung (insbesondere die Angabe „Bewährte Methode des Arztes“ ist nicht eben verbreitet) prima vista vieles dafür, dass die unter der Marke WARTNER vertriebenen Präparate bei der Produktgestaltung von WORTIE Pate standen. Mit Blick auf die im Grundsatz bestehende Nachahmungsfreiheit, ist dieser Befund für sich allerdings rechtlich neutral. Auch wenn nach Ansicht des Verfassers die vom Gericht festgestellten deutlichen Unterschiede in der Farbgebung der Verpackung so nicht bestehen, ist die Entscheidung im Ergebnis vertretbar. Dies auch deswegen, weil die Farbe Blau für die Vereisungsmethode naheliegt.

 

© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.

David Slopek
Dr. David E.F. Slopek, LL.M.
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