Salviacur
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07. August 2016

Salviacur (-)

BPatG, B. v. 23.6.2016, Az. 25 W (pat) 106/14

Für das Bestehen eines absoluten Eintragungshindernisses genügt es, dass das als Marke angemeldete Zeichen aus Sicht des Fachverkehrs keine Unterscheidungskraft aufweist. Davon kann bei dem aus dem lateinischen Wort für Salbei („Salvia“) und dem in latinisierter Form mit „c“ geschriebenem Wort „Kur“ zusammengesetzten Begriff Salviacur u.a. für pharmazeutische Erzeugnisse ausgegangen werden.

Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft die Schutzfähigkeit des Zeichens „Salviacur“, das für pharmazeutische Erzeugnisse und andere Waren in Klassen 3 und 5 beim DPMA angemeldet worden ist. In zwei Beschlüssen hat das Amt die Anmeldung als schutzunfähig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Jedenfalls für die auch angesprochenen Fachkreise sei ohne weiteres erkennbar, dass sich das Zeichen aus dem lateinischen Wort „salvia“ (zu deutsch: Salbei) und dem leicht abgewandelten deutschen Begriff „Kur“ zusammensetze. Der Begriff werde damit als bloßer Hinweis auf eine Heilbehandlung mit Salbei verstanden. Gegen diese Zurückweisung wendete sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

Entscheidung

Die Beschwerde blieb erfolglos. Das BPatG bestätigte die Auffassung des DPMA, wonach dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei. Der Argumentation der Anmelderin, wonach das lateinische Wort „salvia“ keiner internationalen Handelssprache zuzuordnen sei und der mit „C“ geschriebene Zeichenbestandteil „cur“ keinesfalls mit dem deutschen Begriff „Kur“ gleichgesetzt werden könne, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Salbei sei eine bekannte Heilpflanze, die im pharmazeutischen und medizinischem Bereich beispielsweise in Tablettenform gegen Hitzewallungen verwendet werde. Dabei werde der lateinische Begriff „Salvia“ vielfach sowohl in Fachlexika, wie auch in allgemeinen Nachschlagewerken wie dem Duden oder Wikipedia verwendet. Der Begriff sei damit Teil der aktuellen Fachsprache der Pharmazie. Der weitere Bestandteil „cur“ sei klanggleich mit dem in latinisierter Form geschriebenen Begriff für „Kur“, ein unter ärztlicher Aufsicht durchgeführtes Heilverfahren also. Der Begriff gehe auf das lateinische Wort „Cura“ (zu deutsch: Pflege, Fürsorge) zurück. Jedenfalls der Fachverkehr werde den so gebildeten Gesamtbegriff „Salviacur“ daher ohne weiteres im Sinne von „Salbeikur“ und eben nicht als Herkunftshinweis verstehen.

Anmerkung

Die Entscheidung erinnert an eine einfache Grundregel: Während bei relativen Schutzhindernissen stets zu berücksichtigen ist, dass Verwechslungsgefahr immer auch aus Sicht der gegenüber dem Fachverkehr weniger verständigen Endverbraucher hergeleitet werden kann, ist es bei absoluten Schutzhindernissen genau andersherum: Der stets auch mitzuberücksichtigende Fachverkehr ist mit den speziellen Kennzeichnungsgewohnheiten im Arzneimittelsektor ebenso vertraut wie mit pharmazeutischem Fachvokabular der lateinischen und griechischen Sprache. Von diesem Verständnishorizont ausgehend, ist selbst bei Anlegung eines in Klasse 5 typischerweise großzügigen Maßstabs eine Eintragung von leicht verständlichen Wortkombinationen auch dann keine sichere Bank, wenn die Schreibweise in erkennbarer Weise minimal verfremdet wird.

 

© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.

Dr. David E.F. Slopek, LL.M.
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