HELIOS vs HELIOMEDICAL
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06. Januar 2016

Helios ≠ Heliomedical

BGH, B. v. 13.8.2015, Az. I ZB 76/14

Das Recht auf rechtliches Gehör ist nicht schon dadurch verletzt, dass das Gericht in seiner Entscheidungsbegründung nicht ausdrücklich auf jedes Parteivorbringen eingeht. Auch die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sowie der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit liegt außerhalb des Kontrollbereichs einer Gehörverletzung.

Sachverhalt

Die Entscheidung des BGH betrifft einen Widerspruch, der gegen die Eintragung der deutschen Marke Heliomedical für gesundheitsbezogene Waren und Dienstleistungen in Klassen 5, 10 und 44 gerichtet war. Der Widerspruch war auf unterschiedliche Marken gestützt, darunter die Gemeinschaftsmarke Helios, die insbesondere „Dienstleistungen eines Krankenhauses“ in Klasse 44 umfasste. Das in der Vorinstanz mit der Sache befasste BPatG stellte eine durchschnittliche Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen fest. Zum Zeichenvergleich führte das Gericht aus, dass der Verkehr bei eingliedrigen, zusammengeschriebenen Zeichen nur ausnahmsweise Anlass habe, das Gesamtzeichen dergestalt zu zergliedern, dass sein Gesamteindruck nur durch ein Element geprägt wird. Wenn die Elemente wie hier bei Heliomedical miteinander verschmelzen, habe kein Element eine selbstständig kollisionsbegründende Stellung. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke Helios wurde als durchschnittlich bewertet, obwohl die Widersprechende Benutzungsunterlagen eingereicht und eine erhöhte Kennzeichnungskraft geltend gemacht hat. Insgesamt kam das BPatG zu dem Ergebnis, dass sich die Marken nicht verwechslungsfähig gegenüberstehen.

Entscheidung

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Widersprechende argumentierte im Wesentlichen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verletzt worden sei. Die Bekanntheit der Widerspruchsmarke Helios im Gesundheitsbereich sei bereits gerichtskundig i.S.v. § 291 ZPO. Hinzu komme, dass das BPatG die zur Bekanntheit eingereichten Unterlagen entweder gar nicht oder aber nur unvollständig berücksichtigt habe. In dem angegriffenen Beschluss fehle jeder Bezug auf bestimmte Unterlagen, zudem sei Vortrag mit statistischen Daten zum Klinikbetrieb der Widersprechenden übergangen worden.

Der BGH wies dieses Argument als unbegründet zurück. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte der Vortrag der Parteien zur Kenntnis genommen und erwogen haben. Dies gelte auch dann, wenn sie in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auf jedes Vorbringen eingingen. Vorliegend hat das BPatG den als übergangen gerügten Vortrag ausweislich der Beschlussbegründung zur Kenntnis genommen und erwogen, die Unterlagen aber nach tatrichterlicher Würdigung nicht als ausreichend erachtet, um gesteigerte Kennzeichnungskraft zu bejahen. Diese Beurteilung läge aber ebenso außerhalb des Kontrollbereichs einer Gehörverletzung, wie die weiteren Rügen der Widersprechenden im Hinblick auf die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sowie der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit. Bei Lichte betrachtet begehre die Widersprechende mit ihrer Rüge die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des BPatG.

Anmerkung

Während man die vorausgegangene Entscheidung des BPatG (Beschl. v. 14.5.2014, Az. 28 W (pat) 564/12) wegen seiner formalistischen Anwendung der Prägetheorie durchaus kritisch sehen konnte, ist der vorliegende Beschluss des BGH wohl zustimmungsfähig. Angesichts der Ausführungen des BPatG zur Aussagekraft der von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen, hat sich eine Gehörsrüge als prozessualer Aufhänger einer Rechtsbeschwerde nicht eben aufgedrängt.

© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.

David Slopek
Dr. David E.F. Slopek, LL.M.
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