Sebamed fedamed
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29. Dezember 2015

Sebamed = fedamed

BPatG, B. v. 2.10.2015, Az. 25 W (pat) 107/14

Die Wortmarke „Sebamed“ und die Wort-/Bildmarke „fedamed“ sind verwechslungsfähig. Beim Zeichenvergleich ist das kennzeichnungsschwache Element „med“ mitzuberücksichtigen.

Sachverhalt

Gegen die beim DPMA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 5 eingetragene Wort-/Bildmarke „fedamed“

 

fedamed wurde aufgrund der älteren Marke „Sebamed“ Widerspruch eingelegt. Die Markenstelle hat Verwechslungsgefahr verneint, da sich die zumal im Hinblick auf den beschreibenden Anklang der Wortsilbe „-med“ stärker beachteten Wortanfänge „feda-“ und „Seba-“ deutlich unterschieden.

Entscheidung

Das BPatG hat sich dieser Sichtweise nicht angeschlossen und Verwechslungsgefahr bejaht. Hierbei billigte das Gericht der älteren Marke „Sebamed“ eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Zwar mögen die Bestandteile „Seba“ (Hinweis auf „Talg“) und „med“ (Hinweis auf „medizinisch“) für sich genommen kennzeichnungsschwach sein. Durch die Verbindung dieser Komponenten entstehe jedoch ein neuer fantasievoller Gesamtbegriff. Das Gericht bejahte eine klangliche Verwechslungsgefahr. Zwar bestünde ein Unterschied am stärker beachteten Wortanfang in den Buchstaben „f“ und „S“. Dieser Unterschied sei jedoch angesichts der Übereinstimmungen nicht geeignet einen ausreichenden Abstand herzustellen. Die Schlusssilbe „med“ werde im Bereich der Waren der Klassen 3 und 5 zwar häufig als Markenbestandteil verwendet, um auf einen medizinischen Bezug eines Produkts hinzuweisen. Die Kennzeichnungskraft dieser auch Laien regelmäßig bekannten Abkürzung sei daher deutlich eingeschränkt. Sie mag für sich gesehen nicht geeignet sein, eine zeichenrechtlich erhebliche Ähnlichkeit zu begründen. Allerdings beeinflusste diese Wortsilbe den Gesamteindruck der als Einheit wahrgenommenen Widerspruchsmarke noch in relevanter Weise und vertiefte dadurch die zwischen den Marken bestehende Ähnlichkeit. Schließlich wies das Gericht noch darauf hin, dass eine Bewerbung der Waren des jüngeren Zeichens ausschließlich im türkischen Fernsehen und im Internet unerheblich sei, weil sie im Warenverzeichnis keinen Ausdruck finde. Ohnehin wäre eine derartige, an der Verkaufspolitik der Anbieterin orientierte Einschränkung von Warenangaben im Register unzulässig.

Anmerkung

Es ist bemerkenswert, dass das BPatG derart beschreibende Begriffe wie „med“ in die Prüfung der Verwechslungsgefahr mit einbezieht. Das Gericht erklärt, dass der gemeinsame Begriff „med“ die Ähnlichkeit der Marken noch „vertiefen“ würde. Diese Art der Sichtweise kennt man sonst nur auf europäischer Ebene.

 

© Margret Knitter, LL.M.

 

Margret Knitter
Margret Knitter, LL.M.
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