Mega Men
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07. November 2015

Mega Men (+)

BPatG, B. v. 8.10.2015, 25 W (pat) 5/13

Der Begriff „MEGA MEN“ ist für diätetische Nahrungsmittel und Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig.

Sachverhalt

Die Anmelderin meldete die Marke „MEGA MEN“ für „diätetische Nahrungsmittel für medizinische Zwecke und Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ in Klasse 5 an. Das Amt wies die Markenanmeldung aufgrund der angenommenen fehlenden Unterscheidungskraft zurück. Die Wortbestandteile bildeten die unmissverständliche Aussage „Mega Männer“ im Sinn einer Steigerung von „Super Männer“. Die angesprochenen Verbraucher würden die angemeldete Wortkombination lediglich als beschreibende Werbeaussage wahrnehmen, nach der Männer mit Hilfe der angebotenen Waren die Leistungsfähigkeit, Figur oder Stärke von „Mega-“ bzw. „Supermen“ erreichen könnten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Entscheidung

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das BPatG hebt die angefochtenen Beschlüsse auf. Dem Anmeldezeichen könne nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Anders als dies bei „Superman“ der Fall sein möge, handelt sich es nach Auffassung des BPatG bei der Bezeichnung „MEGA MEN“ insgesamt nicht um eine allgemein verständliche positiv besetzte Aussage, die in einer typischen werbewirksamen und anpreisenden Art und Weise einen konkreten Sachinhalt und eine werbliche Anpreisung zu vermitteln mag. Unter Zugrundelegung der Wortbedeutung von „Mega“ sei für den angesprochenen Verkehr ein Verständnis im Sinne von „Überaus große Männer“ bzw. „Millionen-Männer“ naheliegend. Damit sei die Wortfolge interpretationsbedürftig, ohne dass ein beschreibender Sinngehalt eindeutig im Vordergrund stehe. Da die Wortfolge „MEGA MEN“ für die beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreibend sei, unterliege das Zeichen auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Anmerkung

Ein MEGA MAN ist noch lange kein SUPERMAN. Dieser Aussage dürften nicht nur Comicfans beipflichten. Das BPatG widmet sich in seinem Beschluss einer ausführlichen inhaltlichen Auslegung und Abgrenzung beider Begriffe. Es hebt zu Recht darauf ab, dass es mehrerer gedanklicher Schritte bedarf, um – wie die Markenstelle – zu einer für die angemeldeten Waren beschreibenden Bedeutung des Begriffs „MEGA MEN“ zu kommen. In der Tat dürfte das hinter „MEGA MEN“ stehende Konzept eher diffus bleiben. Gerade weil das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft in den letzten Jahren zunehmend weit ausgelegt wird, ist die insoweit gegenläufige Entscheidung des BPatG bemerkens- und begrüßenswert.

 

© Dr. Ralf Möller, M.Jur.

Ralf Möller
Dr. Ralf Möller, M.Jur.
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