Der Begriff „BIO organic“ ist für die Waren der Klasse 3 und 5 unmittelbar beschreibend und deshalb jedenfalls bei einer banalen grafischen Ausgestaltung nicht eintragungsfähig.
Sachverhalt
Die Klägerin meldete die folgende Wort-/Bildmarke für verschiedene Waren der Klassen 3 und 5, darunter für „pharmazeutische Erzeugnisse“, zum Gemeinschaftsmarkenregister an:
Das HABM wies die Markenanmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft und des bejahten beschreibenden Inhalts zurück. Die Eintragungsfähigkeit ergebe sich auch nicht aus den grafischen Elementen. Die daraufhin eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben.
Entscheidung
Das EuG bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer und weist die Klage ab. Es geht dabei – ebenso wie die Vorinstanzen – von einem beschreibenden Zeicheninhalt gemäß Art. 7 I lit. c GMV aus. Ob dem Zeichen darüber hinaus gemäß Art. 7 I lit. b GMV auch jegliche Unterscheidungskraft fehle, konnte das EuG offen lassen. Das maßgebliche Publikum setze sich aus Endverbrauchern und medizinischen Fachleuten zusammen, da neben gängigen Verbrauchsartikeln auch „pharmazeutische Erzeugnisse“ angemeldet wurden. Das angemeldete Zeichen werde in seine Gesamtheit als „bio organisch“ verstanden. Die Kombination dieser Begriffe weise darauf hin, dass es sich um biologische und organische, d.h. aus natürlichen Stoffen hergestellte Waren handele. Vor diesem Verständnis sei die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den von der Anmeldung erfassten Waren bestehe, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort und ohne weitere Überlegung ermögliche, den beschreibenden Charakter zu erkennen. Die grafischen Elemente seien banal und unterstrichen die beschreibende, durch die Wortelemente vermittelte Sachaussage.
Anmerkung
Produkte, die „bio“ oder „organisch“ (am besten gleich beides, also „bio organic“) sind, entsprechen dem Zeitgeist. Dieser Trend ist in der Lebensmittel- und Kosmetikbranche seit längerem bekannt. Aber auch in der Pharmabranche ist ein verstärktes Interesse am Angebot entsprechender pharmazeutischer Erzeugnisse erkennbar. Soweit so gut. Wäre da nicht das Dilemma mit den „sprechenden Zeichen“, die den Verkehrskreisen die besonderen Vorzüge der gekennzeichneten Waren ohne größere gedankliche Anstrengung nahebringen wollen. Denn auch diese aus Sicht des Marketing besonders attraktiven Zeichen müssen sich letztlich an Art. 7 I lit. c GMV als absolutem Eintragungshindernis messen lassen. Demnach sind von der Eintragung u.a. Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Entscheidung des EuG nachvollziehbar und vertretbar. Es bedarf in der Tat keiner größeren gedanklichen Transferleistung oder analysierender Zwischenschritte, um den unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalt des Zeichens „Bio organic“ für die angemeldeten Waren zu erkennen.
Für die Praxis relevant ist die sich zunehmend verschärfende Rechtsprechungstendenz, auch Wort-/Bildkombinationen die Eintragung zu versagen, wenn der Bildbestandteil mehr oder weniger trivial ist (z.B. lediglich einfache grafische Elemente wie Kreise, Linien etc. aufweist) und/oder den beschreibenden Inhalt des Wortbestandteils noch verstärkt (in vorliegenden Fall: einfache grafische Gestaltung von Blättern). Anmelder sollten deshalb bei „sprechenden Zeichen“ künftig noch stärker darauf achten, dass sie den (für sich genommen möglicherweise schutzunfähigen) Wortbestandteil mit einem phantasievollen und originellen Bildbestandteil kombinieren, auch wenn der Schutzbereich derartiger Marken naturgemäß eingeschränkt ist.
© Dr. Ralf Möller, M.Jur.