Das BPatG nimmt ausführlich zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit im pharmazeutischen Bereich Stellung. Die Marken MEVIDA und MELVITA sind hinsichtlich eines Teils der Waren und Dienstleistungen verwechselbar.
Sachverhalt
Gegen die beim DPMA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35 und 44 eingetragenen Marke MEVIDA wurde aufgrund der älteren Marke MELVITA Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch stützte sich u.a. auf „Kosmetika“ und „pharmazeutische Erzeugnisse“. Die Markenstelle des DPMA hat die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klassen 5 „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Pflaster“ angeordnet. Im Übrigen wurde der Widerspruch aufgrund mangelnder Warenähnlichkeit zurückgewiesen.
Entscheidung
Da die in Rede stehenden Zeichen ohne weiteres (klanglich) ähnlich sind, hatte das BPatG vor allem darüber zu entscheiden, ob hinsichtlich der nicht gelöschten Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35 und 44 mit den „Kosmetika“ und „pharmazeutischen Erzeugnissen“ der älteren Marke Ähnlichkeit besteht. Hierzu im Einzelnen: Das Gericht beurteilte den Ähnlichkeitsgrad von „Pflastern“ und „Verbandmaterial“ zu „pharmazeutischen Produkten“ – anders noch als die Markenstelle – einheitlich. Denn die Produktgruppen würden sich immer mehr verzahnen. Insbesondere im Bereich der Hautpflege könnten sich Überschneidungen bei der Anwendung ergeben. Deshalb bestehe zwischen „Verbandmaterial“ und „pharmazeutischen Produkten“ ein mindestens mittlerer Ähnlichkeitsgrad. Die „medizinischen und veterinärmedizinischen Dienstleistungen“ der Klasse 44 der angegriffenen Marke seien ähnlich zu den Widerspruchswaren „pharmazeutische und veterinärmedizinische Präparate“. So bestünde ein typisches Ergänzungsverhältnis. Etliche Erbringer dieser Dienstleistungen stellen die dafür verwendeten Produkte selbst her, wie z.B. Heilpraktiker und Alternativmediziner sowie Vertreter der traditionellen chinesischen Medizin, wie auch Tierärzte. Das BPatG wiederholte seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Ähnlichkeit zwischen einer Ware und Dienstleistung vorliege, wenn bei den Verkehrskreisen der Eindruck aufkomme, dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unternehmens unterliege. Im Bereich des Einzelhandels von Waren der Klasse 3, also u.a. von Kosmetika und Parfümerieartikeln, sei zu berücksichtigen, dass Anbieter dieser Artikel u.a. auch Drogeriemärkte sowie Kosmetikketten seien. Bei diesen seien vielfach Eigenmarken etabliert. Daher sei von durchschnittlicher Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit zwischen den „Einzelhandelsdienstleistungen mit den Waren der Klasse 3 und 5“ und den Widerspruchswaren der Klasse 3 und 5 wegen der Identität dieser Waren mit dem Sortiment der Handelsdienstleistungen auszugehen. In Bezug auf die „Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klasse 10“ sei dagegen keine Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren festzustellen. Schließlich seien auch die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung; Geschäftsführung; Büroarbeiten“ unähnlich zu den Widerspruchswaren; es seien hier keinerlei relevante Berührungspunkte festzustellen.
Anmerkung
Der Schwerpunkt der Entscheidung liegt auf der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren bzw. von Waren mit Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich. Zwar birgt die Entscheidung diesbezüglich keine Überraschungen, ist aber sehr ausführlich und gut begründet, und deshalb lesenswert.
© Margret Knitter, LL.M.