Meldet ein Geschäftsführer eines Unternehmens das von diesem als Unternehmensname genutzte Zeichen kurz vor seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen über einen Strohmann als Gemeinschaftsmarke an, ohne das Unternehmen hierüber zu informieren, kann eine bösgläubige Markenanmeldung vorliegen, die einen Löschungsanspruch des Unternehmens begründet.
Sachverhalt
R war Mitgründer und bis Anfang 2004 einer der Geschäftsführer der Beigeladenen, die die Bezeichnung „LLR-G5“ in ihrem Unternehmensnamen führt und unter der Bezeichnung „G5“ „organisches Silikon“ herstellt und vertreibt. Ende 2003 meldete R über einen Strohmann die Bezeichnung „LLR-G5“ als Gemeinschaftsmarke in den Klassen 5, 32 und 44 an. Anfang 2004 trat er als Geschäftsführer zurück; kurz darauf ließ er die Gemeinschaftsmarkenanmeldung auf sich übertragen. Im Dezember 2004 schloss R mit der Beigeladenen ein „Memorandum of Understanding“, in dem es unter anderem heißt, dass R der Beigeladenen das Recht einräume, die Bezeichnungen „G5“ und „LLR-G5“ zu nutzen; zugleich verpflichtete er sich, entsprechende Rechte keinem anderen Unternehmen einzuräumen und auch selbst keine Produkte unter diesen Bezeichnungen auf den Markt zu bringen. Die Gemeinschaftsmarke „LLR-G5“ wurde im April 2005 eingetragen. Im Juni 2007 verstarb R. Die Beigeladene versuchte daraufhin im März 2008 erfolglos, eine Übertragung der Marke auf sich zu erreichen. Im Februar 2010 stellte die Beigeladene Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit. Kurz darauf erwarb die Klägerin, die im Jahr 2005 von der Beigeladenen unter Hinweis auf eine von R eingeräumte exklusive Lizenz an den Bezeichnungen „LLR-G5“ und „G5“ abgemahnt worden war, die Marke aus dem Nachlass von R. Die Löschungsabteilung hat den Löschungsantrag der Beigeladenen zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer hat die Entscheidung aufgehoben und die Löschung angeordnet. Dagegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht weist die Klage ab. Die Beschwerdekammer habe zurecht angenommen, das R zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bösgläubig war. R habe als Geschäftsführer der Beigeladenen offenkundig gewusst, dass die Beigeladene die Bezeichnung „LLR-G5“ seit ihrer Gründung im Unternehmensnamen führt. Zwar sei das allein nicht ausreichend, um eine Bösgläubigkeit anzunehmen. Vorliegend deute aber nichts darauf hin, dass R sich Rechte an Bezeichnung „LLR-G5“ vorbehalten habe. Die Klägerin behaupte zwar, R habe zum Zeitpunkt der Anmeldung über exklusive Rechte an der Bezeichnung verfügt; diese Behauptung sei aber nicht hinreichend substantiiert worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem „Memorandum of Understanding“ und auch nicht aus dem Abmahnschreiben. Das habe die Beschwerdekammer zurecht aus Entstehungsgeschichte des Memorandum gefolgert, das im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von R als Geschäftsführer entstanden sei und erkennbar dazu habe dienen sollen, die beiderseitigen Interessen zum Ausgleich zu bringen und das zukünftige Verhältnis der Parteien zu regeln, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erfolg der Beigeladenen zumindest zum Teil auf dem Ruf von R beruhte. In dem Memorandum und dem Abmahnschreiben würden auch weder die Gemeinschaftsmarkenanmeldung noch deren Übertragung auf R erwähnt. Das Abmahnschreiben füge sich in die „geschäftliche Linie“ der Beigeladenen ein, sich auf dem lukrativen Markt für organisches Silikon als einziger authentischer Anbieter zu positionieren. Die Beschwerdekammer sei daher zurecht zu dem Ergebnis gekommen, dass sich aus dem Memorandum und dem Abmahnschreiben kein übereinstimmendes Verständnis der Parteien entnehmen lasse, dass R exklusive Rechte an der Bezeichnung „LLR-G5“ zustehen. Schließlich sei bei der Bewertung der Anmeldung als bösgläubig auch zu berücksichtigen, dass R zum Zeitpunkt der Anmeldung noch Geschäftsführer der Beigeladenen und insoweit zu besonderer Rücksichtnahme auf deren Interessen verpflichtet gewesen sei.
Anmerkung
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, Marken frühzeitig im eigenen Namen zu schützen. In der Sache ist die Entscheidung wohl richtig, auch wenn die Argumentation des Gerichts in Bezug auf das „Memorandum of Understanding“ zweifelhaft scheint. Der Wortlaut des Memorandum lässt eigentlich kaum einen anderen Schluss zu, als dass die Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung davon ausgegangen waren, dass die Rechte an der Bezeichnung „LLR-G5“ bei R lagen. Die Argumentation des Gerichts ist insoweit wohl eher vom Ergebnis her gedacht.
© Dr. Jan Peter Heidenreich, LL.M.