Der Umstand, dass der Fachverkehr sowie fachlich interessierte Teile wie hier bei Arthromobil den Sinngehalt der Elemente eines Zeichens verstehen und einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren herstellen, reicht für sich genommen noch nicht aus, um dem Gesamtzeichen Schutz zu versagen.
Sachverhalt
Das BPatG hatte über die Eintragbarkeit der Marke Arthromobil für Nahrungsergänzungsmittel in Klasse 5 zu entscheiden. Das DPMA sah das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG gegeben und versagte die Eintragung. Zur Begründung verwies das DPMA darauf, dass sich das Anmeldezeichen aus den beiden sprachüblich zusammengesetzten Bestandteilen „Arthro-“ für „Gelenk“ und „-mobil“ für „beweglich, aktiv, fit“ zusammensetze. Das Zeichen weise insoweit glatt beschreibend darauf hin, dass die in Rede stehenden Waren der Beweglichkeit bzw. der guten Verfassung der Gelenke dienen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Entscheidung
Die Beschwerde ist erfolgreich. Entgegen der Entscheidung des DPMA geht das BPatG mit der Anmelderin davon aus, dass dem Zeichen Arthromobil nicht jedwede Unterscheidungskraft abzusprechen sei. Die Markenstelle habe zwar richtigerweise festgestellt, dass es sich bei „Arthro-“ um ein aus dem (alt-) griechischen Begriff „arthron“ abgeleitetes Kurzwort für „Gelenk“ handele, welches im Deutschen in Begriffen wie z.B. „Arthrose“ verwendet werde. Der Verkehr, zu dem namentlich auch Fachkreise gehören, würde den Sinngehalt ohne weiteres verstehen. Der zweite Zeichenbestandteil „mobil“ stamme ursprünglich aus dem Lateinischen und werde im Deutschen im Sinne von „beweglich“ verwendet. Jedenfalls der Fachverkehr sowie interessierte Teile des Verkehrs würden den Sinngehalt beider Zeichenbestandteile verstehen und einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren herstellen. Dies allein reiche allerdings noch nicht aus, um dem Gesamtzeichen Schutz zu versagen. Für dessen Schutzfähigkeit spreche vielmehr die ungewöhnliche Kombination des altgriechischen Elements „Arthro-“ mit dem in die deutsche Sprache eingegangenen lateinischen Wort „mobil“. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Nahrungsergänzungsmitteln ähnlich wie bei Arzneimitteln mit sprechenden Zeichen vertraut sei, die auf den Anwendungsbereich, die Indikation, den Wirkstoff oder ähnliches hinweisen.
Anmerkung
Eine gut begründeter und zustimmungsfähiger Beschluss. Obwohl die in Rede stehende Marke Nahrungsergänzungsmittel beanspruchte, ist die Entscheidung auch im Hinblick auf Arzneimittel von Interesse. Das BPatG unterstreicht, dass bei Nahrungsergänzungsmitteln, wie auch bei Arzneimitteln, sprechende Marken weit verbreitet sind. Auch wenn solche Zeichen vom Verkehr „dechiffriert“ werden können, spricht dies nicht notwendigerweise gegen ihre Eintragbarkeit. Hier war es die Kombination eines altgriechischen mit einem lateinischen bzw. eingedeutschten Wortelement, die das Zeichen über die Schwelle der Eintragbarkeit gehoben hat. Die Entscheidung zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, auch bei einer scheinbar vertretbaren Zurückweisung durch das DPMA für die Eintragung zu streiten.
© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.