Silicium Sorbent
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07. August 2015

Silicium-Sorbent (-)

BPatG, B. v. 15.7.2015, Az. 25 W (pat) 603/12

Sind bei einer Wortkombination wie hier „Silicium-Sorbent“ ohne konkreten Produktbezug mehrere Verständnismöglichkeiten gegeben, so ist das Zeichen regelmäßig bereits dann schutzunfähig, wenn eine der möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter hat.

Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft die Anmeldung des Zeichens Silicium-Sorbent für pharmazeutische Erzeugnisse und andere Waren in Klassen 3 und 5. Die Markenstelle für Klasse 5 des DPMA hat die Schutzfähigkeit des Zeichens mangels Unterscheidungskraft verneint. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass der Verkehr das Zeichen als Hinweis darauf verstehe, dass die mit ihm gekennzeichneten Waren der Anreicherung des Körpers mit Silizium dienen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

Entscheidung

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das BPatG kommt zu dem Schluss, dass das Anmeldezeichen beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei. Die Marke setze sich erkennbar aus den beiden Bestandteilen Silicium und Sorbent zusammen. Bei Silicium handele es sich um die wissenschaftliche Schreibweise von Silizium, eines Elements, welches für zahlreiche Körperfunktionen wichtig sei. Der Stoff fände in der Pharmazie verbreitet Verwendung, etwa als Trägersubstanz für Wirkstoffe, als Hilfsmittel für die Herstellung von Tabletten und Dragees sowie als Grundlage für die Herstellung von Pasten und Salben. Der Begriff Sorbent sei ein Synonym für Sorptionsmittel, wobei Sorption einen Anreicherungsvorgang bezeichne. In Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse könne das Zeichen Silicium-Sorbent etwa als Hinweis darauf verstanden werden, dass diese Silizium bzw. siliziumhaltige Verbindungen beinhalten, die als Sorptionsmittel Bakterien, Viren und sonstige (Gift-) Stoffe binden und entfernen. Die Anmelderin könne auch nicht mit ihrem Argument gehört werden, dass der Verkehr das Zeichen als Hinweis darauf verstehe, dass die Waren dem Körper Silizium entzögen, was aber namentlich bei Arzneimitteln keinen Sinn ergäbe. Ein solches Verständnis sei wenig naheliegend. Im Übrigen reiche es zur Begründung der Schutzunfähigkeit aus, dass von mehreren möglichen Bedeutungen zumindest eine für die beanspruchten Produkte beschreibend sei.

Anmerkung

Der Beschluss folgt der Doublemint-Entscheidung des EuGH und ist insgesamt überzeugend. Die einzige Passage, die mit einem Fragezeichen zu versehen ist, betrifft die Feststellung, dass der allgemeine Verkehr die Bedeutung des Zeichenbestandteils „Sorbent“ verstehen würde. Hier wäre es naheliegender gewesen, auf den Fachverkehr abzustellen, aus dessen Sicht dieses Element ebenso wie das Zeichen in seiner Gesamtheit mit Blick auf die beanspruchten Waren zweifelsohne beschreibend ist. Im Übrigen erinnert die Entscheidung daran, dass trotz der namentlich im Arzneimittelsektor zu attestierenden liberalen Registrierungspraxis, nicht jedes Zeichen unkritisch durchgewunken und zur Eintragung zugelassen wird. Recht so.

David Slopek
Dr. David E.F. Slopek, LL.M.
Hogan Lovells
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