Die Schutzfähigkeit einer Marke ist stets mit Blick auf die konkret beanspruchten Waren zu beurteilen. Die Wort-/Bildmarke HOT ist nur für Gleitmittel für pharmazeutische Zwecke, nicht aber für Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke in Klasse 5 schutzfähig.
Sachverhalt
Das Urteil betrifft die mit Schutzerstreckung auf die EU eingetragene internationale Registrierung für die oben abgebildete Wort-/Bildmarke. Die Marke schützte u.a. diverse Waren in Klasse 5, darunter Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke sowie Gleitmittel für pharmazeutische Zwecke. Gegen diese Eintragung wurde Antrag auf Nichtigerklärung erhoben. Während die Nichtigkeitsabteilung des HABM die Marke in Bezug auf die vorgenannten Waren wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse als schutzunfähig erachtete, differenzierte die Beschwerdekammer. Demnach sei die Marke in Bezug auf Gleitmittel für pharmazeutische Zwecke schutzunfähig. In Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke erachtete die Beschwerdekammer die Marke demgegenüber als schutzfähig.
Entscheidung
Das schließlich mit der Sache befasste EuG bestätigte diese Differenzierung.
In Bezug auf Gleitmittel für pharmazeutische Zwecke sei die Marke beschreibend. Gleitmittel seien dafür bestimmt, durch mehr oder weniger wiederholte Bewegungen, die ein Gefühl von Hitze erzeugen, auf die Haut aufgetragen zu werden. Insoweit beschreibe der Begriff die durch die Waren hervorgerufene Wirkung.
In Bezug auf die weiter in Rede stehenden Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke verneinte das EuG demgegenüber einen beschreibenden Gehalt des Begriffs „hot“. Hierzu führte das Gericht zunächst aus, dass der Begriff keine hohe Temperatur der Waren beschreibe, da diese von sich aus keine hohe Temperatur hätten. Der Begriff beschreibe auch nicht die Verwendungstemperatur. Nahrungsergänzungsmittel könnten nämlich sowohl heißt als auch kalt genossen werden, so dass sie nicht durch eine bestimmte Temperatur gekennzeichnet seien. Schließlich sei der Begriff „hot“ auch in seiner Bedeutung von „attraktiv“, „aktuell“ oder „sexy“ für die beanspruchten Waren nicht beschreibend. Vielmehr würden die positiven Konnotationen dieser Begriffe lediglich vage und indirekt an Eigenschaften oder Merkmale anklingen. Im Übrigen fehle es dem Zeichen insoweit auch nicht an Unterscheidungskraft. Der Umstand allein, dass das Wort „hot“ der Sache nach werbenden Charakter habe, reiche nicht aus, um dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Anders als Werbeschlagwörter wie „super“ oder „best“ habe „hot“ weitere Bedeutungen wie etwa „scharf“ oder „heiß“, die keinen werbemäßigen Charakter hätten.
Anmerkung
Die minimalistische graphische Gestaltung der Marke hat für die Beurteilung ihrer Schutzfähigkeit richtigerweise keine Rolle gespielt. Ansonsten fällt auf, dass das EuG weniger streng war, als der BGH, der in dem in Deutschland geführten Parallelverfahren die Marke insgesamt, namentlich auch für diätetische Lebensmittel für pharmazeutische Zwecke, als schutzunfähig erachtet hat (BGH, Urt. v. 19.2.2014, Az. I ZB 3/13). Das vom BGH insoweit angeführte Argument, die beanspruchten Lebensmittel für medizinische Zwecke könnten besonders scharf sein, lässt sich durchaus hören.
© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.