Der in Rede stehende weiß-rot gefärbte zylindrische Behälter ist mangels Unterscheidungskraft selbst dann nicht als 3D-Marke in das Gemeinschaftsmarkenregister einzutragen, wenn er eine innovative Form aufweist, die sich von am Markt üblichen Formen abhebt.
Sachverhalt
Das EuG hatte über die Schutzfähigkeit der nachfolgend abgebildeten 3D-Marke ins Gemeinschaftsmarkenregister zu entscheiden.
Die Marke zeigt ein zylindrisches, weiß-rotes Gefäß und beansprucht u.a. Schutz für pharmazeutische Erzeugnisse, insbesondere Salben für pharmazeutische Zwecke, sowie für Behältnisse für Salben und sonstige Mittel für medizinische Zwecke. Das HABM versagte die Eintragung unter Verweis auf die mangelnde Unterscheidungskraft der Marke. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Klage.
Entscheidung
Die Klage bleibt erfolglos. Das EuG schließt sich dem HABM in der Auffassung an, dass dem als Marke angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. b GMV fehlt. Die Anmelderin vertrat die Ansicht, dass dem angemeldeten Zeichen schon mit Blick auf die Kombination der spezifischen Färbung des Behälters (Weiß) und des Schraubdeckels (Rot) Unterscheidungskraft zukomme, zumal sich die Farben deutlich von den in der Branche üblichen Farben unterscheiden würden. Auch die Form der Marke, namentlich die auf dem Schraubdeckel angebrachte zweite Öffnung, weiche erheblich von den branchenüblichen Gestaltungsformen ab und sei ein die betriebliche Herkunft kennzeichnendes Element. Das EuG maß beiden Aspekten im Ergebnis kein Gewicht bei. Im Hinblick auf die Farbkombination Weiß-Rot verwies das Gericht darauf, dass die Farben im einschlägigen Warensektor mitnichten unüblich seien. Weiß werde regelmäßig mit Hygiene und Sauberkeit assoziiert und Rot werde namentlich im medizinischen Bereich mit Warnhinweisen in Verbindung gebracht. Auch die Form werde nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen, sondern stelle sich als bloße Ausführungsvariante von Kruken dar. Zwar führe die doppelte Öffnung zu einem „innovative [n] Charakter der Form der Anmeldemarke“ und es handele sich insoweit um ein „Merkmal, durch das sich die angemeldete Marke von der üblichen Form abhebt“. Gleichwohl sei die Gestaltung nicht derart ungewöhnlich, dass sie als Herkunftshinweis verstanden würde. Auch der Umstand, dass die Marke in Deutschland und Polen eingetragen wurde, rechtfertige keine andere Beurteilung.
Anmerkung
Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, wie schwer es ist, eine Warenform als Marke einzutragen. Dass der pharmazeutisch-medizinische Bereich hier keine Ausnahme bildet, sieht man schon an der regelmäßigen Zurückweisung von Tablettenformmarken. Die vorliegende Entscheidung ist insoweit interessant, als dass das EuG auch einer anerkanntermaßen innovativen Warenform den Schutz versagte und den Hinweis auf die Unüblichkeit der allein beanspruchten Farbkombination ohne Verweis auf konkrete Nachweise mit Allgemeinposten vom Tisch wischte, die in die Schublade „Farblehre“ zu stecken sind. Der Umstand, dass die Marke zumindest in Deutschland und Polen als schutzwürdig erachtet wurde, zeigt, dass sich eine parallele Anmeldung gerade auch dann lohnen kann, wenn die Schutzfähigkeit der beanspruchten Marke auf der Kippe steht.