Besteht ein Zeichen aus einem beschreibenden Element (hier: deutsche internet apotheke) und einer als solchen nicht sofort erkennbaren, graphisch herausgestellten Kurzform desselben (hier: diapo), so ist in Kollisionsfällen vorrangig auf den letztgenannten Bestandteil abzustellen.
Sachverhalt
Die Beschluss betrifft die nachfolgend abgebildete Wort-/Bildmarke, die für pharmazeutische Erzeugnisse und andere Waren und Dienstleistungen in Klassen 03, 05 und 44 in das beim DPMA geführte Register eingetragen worden ist.
Gegen die Eintragung legte der Inhaber der älteren Wortmarke ILAPO Widerspruch ein. Das DPMA gab dem Widerspruch teilweise statt. Die Marken würden teils identische und teils ähnliche Waren beanspruchen, sodass aufgrund der klanglichen Ähnlichkeit Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9. Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben sei. Für den Zeichenvergleich sei insoweit zu berücksichtigen, dass das angegriffene Zeichen durch den Bestandteil „diapo“ geprägt werde. Hierfür spreche insbesondere der beschreibende Sinngehalt des weiteren Elements „deutsche internet apotheke“ sowie der Umstand, dass die genannte Wortfolge visuell hinter dem deutlich größer geschriebenen Markenwort „diapo“ zurücktrete.
Entscheidung
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos. Das BPatG schließt sich der Auffassung der Markenstelle an, dass zwischen den in Rede stehenden Zeichen im Umfang der Zurückweisung Verwechslungsgefahr besteht. Die Begründung beschäftigt sich vornehmlich mit dem von der Inhaberin der angegriffenen Marke vorgebrachten Argument, dass beim Zeichenvergleich nicht vorrangig auf das Element „diapo“ abgestellt werden dürfe, da das Wort aus den Anfangsbestandteilen des weiteren Zeichenbestandteils „deutsche internet apoheke“ gebildet sei, so dass die angegriffene Marke eine Sinneinheit bilde. Das BPatG verwarf dieses Argument. Bei „diapo“ handele es sich für sich gesehen um ein Phantasiewort, wohingegen der weitere Bestandteil lediglich die Bezugsquelle der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibe. Zwar sei einzuräumen, dass der EuGH in zwei Verfahren, die die absolute Schutzfähigkeit ähnlich gebildeter Marken betrafen, eine Verbindung zwischen Buchstabenfolge und beschreibender Wortfolge angenommen hat (konkret ging es um die Wortmarken „Multi Markets Fund MMF“ und „NAI – Der Natur-Aktien-Index“) und dass der Gerichtshof derzeit in einer Vorlagesache prüfe, wie sich dies im Rahmen von Kollisionsverfahren auswirke (vgl. BPatG, GRUR 2014, 291 – BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft/BGW). Der vorliegende Fall läge demgegenüber anders, da „diapo“ graphisch herausgestellt und im Übrigen auch nicht unmittelbar als Kurzform von „deutsche internet apotheke“ verständlich sei. Die insoweit zwischen „diapo“ und „ILAPO“ bestehende hochgradige klangliche Ähnlichkeit führe daher insgesamt zu einer Verwechslungsgefahr.
Anmerkung
Die Entscheidung ist über den konkret entschiedenen Fall hinaus für all jene Kollisionsfälle von Interesse, in denen ein Zeichen aus einer Kombination eines beschreibenden und eines für sich genommen unterscheidungskräftigen Elements bestehen, die inhaltlich aufeinander bezogen sind. Der Beschluss legt nahe, dass man in solchen Fällen beim Zeichenvergleich besonders genau hinschauen und im Einzelfall prüfen muss, wie die Marke konkret gestaltet und wie erkennbar eine inhaltliche Verknüpfung beider Elemente ist.
© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.