rauch frei spritze
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07. Juni 2015

rauch frei spritze (-)

BPatG, B. v. 26.5.2015, Az. 27 W (pat) 507/15

Einfache graphische Gestaltungen und Verzierungen des Schriftbildes sind nicht geeignet, die fehlende Unterscheidungskraft der Wortelemente (hier: „rauch frei spritze“ u.a. für medizinische Präparate und Artikel) aufzuwiegen.

Sachverhalt

Der Beschluss betrifft die Anmeldung der nachfolgend abgebildeten Wort-/Bildmarke für „Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und -artikel; medizinische Präparate und Artikel“ und andere Waren und Dienstleistungen In Klassen 5, 41 und 44.

rauch frei spritze

Die Markenstelle des DPMA wies die Anmeldung für die vorgenannten Waren mit der Begründung zurück, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Das angesprochene Publikum setze sich aus dem allgemeinen Verkehr sowie im Hinblick auf Angebote aus dem Bereich Medizin und Gesundheit auch aus dem Fachverkehr zusammen. Das Publikum werde das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstehen, sondern als schlagwortartigen Sachhinweis auf eine Injektionsspritze zur Rauchentwöhnung. Auch die Bildelemente seien nicht in der Lage, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Vorliegend handele es sich um einfache und gebräuchliche graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, die als solche nicht geeignet seien, die fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente aufzuwiegen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mir ihrer Beschwerde.

Entscheidung

Die Beschwerde der Anmelderin bleibt erfolglos. Die Anmelderin hat argumentiert, dass der Marke allenfalls mit mehrfachen und komplizierten Schlussfolgerungen der vom DPMA angenommene Sachhinweis auf eine Injektionsspritze zur Rauchentwöhnung zu entnehmen sei. Aufgrund der graphischen Gestaltung würde der Verkehr zunächst das Wort „frei“ wahrnehmen. Insofern könnten dem Zeichen ganz unterschiedliche Aussagen entnommen werden, etwa ein Hinweis auf eine Spritze, die kostenlos (frei von Bezahlung) durch Zerstäubung in der Luft Rauch erzeuge. Auch die bildliche Gestaltung und die Kombination von Schreibschrift und Druckschrift sowie die teilweise Unterstreichung spreche dafür, dass der Verkehr dem Zeichen einen Herkunftshinweis entnehme. Das BPatG folgte dem nicht, sondern entschied, dass das DPMA mit zutreffender Begründung die Schutzfähigkeit der Marke verneint habe. Im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren werde das Zeichen als Hinweis auf eine Spritze zur Rauchentwöhnung verstehen. Soweit die Anmelderin auf andere mögliche Bedeutungen verweise, so seien diese fernliegend. Auch die besondere Schreibweise sei nicht geeignet, das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu überwinden. Weder dränge sie den beschreibenden Sinngehalt in den Hintergrund, noch erzeuge sie einen eigenständigen Bildeindruck.

Anmerkung

Schon die bemerkenswerte Kürze der Begründung, mit der das BPatG die Beschwerde zurückgewiesen hat, zeigt, dass es sich vorliegend um einen klaren Fall gehandelt hat. Dass die Wortkombination „rauch frei spritze“ im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Produkten als sachbeschreibender Hinweis verstanden wird, ist überzeugend. Und auch dass banale graphische Gestaltungen eine Marke nicht über die Schwelle der Schutzfähigkeit heben können, entspricht ständiger Praxis nicht nur in Deutschland (BGH, Beschl. v. 19.2.2014, Az. I ZB 3/13 – HOT), sondern auch auf Gemeinschaftsebene (EuG, Urt. v. 12.11.2014, T-504/12 – Notfall Creme).

 

© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.

David Slopek
Dr. David E.F. Slopek, LL.M.
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