Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen einer Wort-/Bildmarke mit der Darstellung eines Tigers und dem Begriff „GelenkGold“ einerseits und einer ausschließlich aus der Darstellung eines Tigers bestehenden Bildmarke andererseits.
Sachverhalt
Ursprung des Streits ist eine von der Cosmowell GmbH aus Österreich angemeldete Gemeinschaftsmarke für pharmazeutische Erzeugnisse, wonach Schutz für das Wortelement „GelenkGold“ sowie einen sich im Sprung befindlichen Tiger ersucht wird. Hiergegen erhob die Haw Par Corp. Ltd mit Sitz in Singapur aus der nachfolgend unten abgebildeten Bildmarke Widerspruch, die ebenfalls einen springenden Tiger darstellt und für identische Waren geschützt ist.
Die Widerspruchsabteilung des HABM gab dem Widerspruch in vollem Umfang statt. Die Beschwerdekammer bestätigte das Bestehen einer Verwechslungsgefahr. Hiergegen hat Cosmowell Klage zum EuG erhoben.
Entscheidung
Entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer verneint das EuG eine Verwechslungsgefahr zwischen den streitbefangenen Zeichen. Dabei bekräftigt das EuG den Grundsatz, dass die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen seien, was nicht ausschließe, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten. Das EuG erkennt einen nur schwachen Grad visueller Ähnlichkeit, wohingegen die Beschwerdekammer von einem mittleren Grad visueller Ähnlichkeit ausging. Zwar sei sich die Darstellung des Tigers sehr ähnlich. Jedoch sei bei Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertreffe, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen als ihr Bildelement beschreiben werde. Deshalb dürfe der Wortbestandteil „GelenkGold“ nicht unberücksichtigt gelassen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer stellt das EuG fest, dass ein klanglicher Vergleich vorgenommen werden könne. Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine reine Bildmarke, wenn diese eine Form aufweist, die sie leicht wiedererkennen und mit einem genauen und konkreten Wort verbinden können, mit diesem Wort beschreiben werden, während sie sich bei einer Bildmarke, die auch ein Wortelement aufweist, auf diese Marke grundsätzlich unter Verwendung dieses Bestandteils beziehen werden. So kommt das EuG zu dem Schluss, dass sich vorliegend die Marken klanglich unterscheiden. Denn auf die angemeldete Marke werde mit der Äußerung des Wortelements „GelenkGold“ Bezug genommen werden, während man die ältere Marke nur mit dem Wort „Tiger“ benennen könne. Schließlich stellt das EuG fest, dass die Marken einen nur mittleren Grad an begrifflicher Ähnlichkeit aufweisen. Hingegen ging die Beschwerdekammer von einer hochgradigen begrifflichen Ähnlichkeit aus, da beide Zeichen gedanklich mit dem Konzept eines springenden Tigers in Verbindung gebracht würden. Dem stimmt das EuG nicht zu. Denn das Wortelement „GelenkGold“ werde von den deutschsprachigen Verkehrskreisen ohnehin verstanden, und von den übrigen Verkehrskreisen werde zumindest das Wort „Gold“ erkannt. Damit würde dem jüngeren Zeichen eine begriffliche Bedeutung innewohnen, die keine Entsprechung in dem älteren Zeichen finde.
Anmerkung
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Kombinationsmarken und reinen Bildmarken kommt es entscheidend darauf an, ob das Wortelement in der Kombinationsmarke lediglich den Bildbestandteil benennt. Dann liegt in der Regel eine Verwechslungsgefahr vor, sofern die Bildelemente verwechselbar ähnlich sind.
© Margret Knitter, LL.M.