MENODORON und MENOCHRON sind verwechselbar ähnlich. Der allgemeine Verbraucher ist nicht in der Lage die Bedeutung des lateinischen Wortstamms MENO, des griechischen Wortstammes CHRON und zudem noch einen kennzeichnenden Hinweis von DORON auf die Verwendung von Alendronsäure zu verstehen.
Sachverhalt
Fast neun Jahre nach ihrer Anmeldung wurde die Gemeinschaftsmarke MENOCHRON für Waren der Klassen 3 und 5 endgültig zurückgewiesen. Der Widerspruch war gestüzt auf die ältere Gemeinschaftsmarke MENODORON, die für identische Waren eingetragen ist. Die Widerspruchsabteilung des HABM gab dem Widerspruch statt (Rn. 10 des EuGH-Urteils ist insofern fehlerhaft). Die eingelegte Beschwerde der Anmelderin war, ebenso wie die Klage zum EuG, nicht erfolgreich. Die Anmelderin argumentierte, dass angesichts der phonetischen Unterschiede keine Verwechslungsgefahr bestünde. Zudem habe der Bestandteil „meno“ keine Kennzeichnungskraft, da das Publikum darin ausschließlich einen Hinweise auf das therapeutische Anwendungsgebiet sehe. „Meno“ sei vom lateinischen Stamm „mensis“ (Monat) abzuleiten und Bestandteil einschlägiger Fremdwörter wie etwa „Menopause“. Die Bestandteile „doron“ und „chron“ seien zudem konzeptionell unterschiedlich, da „chron“ einen Hinweis auf eine chronobiologische Wirkung kennzeichne und es sich bei „doron“ um einen Hinweis auf die Verwendung von Alendronsäure handle. Das EuG wies diese Argumentation zurück. Sie setze voraus, dass das relevante Publikum zum einen Kenntnisse der lateinischen und der griechischen Sprache habe, um den Sinn der Bestandteilen meno und chron zu erfassen, und zudem fundierte Kenntnisse im medizinischen Bereich haben müsse, um den Sinn des Bestandteils doron zu verstehen. Davon könne nicht ausgegangen werden.
Zudem wies das EuG darauf hin, dass die phonetische Ähnlichkeit der Zeichen von geringerer Bedeutung sei, wenn die Waren auf eine Weise vermarktet werden, so dass diese beim Erwerb gewöhnlich optisch wahrgenommen werden. Trotz eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrades für die streitgegenständlichen Waren ging das EuG somit von einer Verwechslungsgefahr aus.
Entscheidung
Das Rechtsmittel zum EuGH, das sich ausschließlich auf eine angebliche Verletzung von Artikel 8 Abs. 1 lit. b GMV stützte, war ebenfalls nicht erfolgreich. Den ersten Teil des Klagegrundes, wonach die Klägerin eine Überprüfung eines vom Gericht zurückgewiesenen Tatsachenvorbringens erzielen wollte (etwa die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise), wurde von EuGH als unzulässig zurückgewiesen, da es sich nicht um eine Rechtsfrage handelte. Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes, wonach das Gericht angeblich nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass die Aussprache des Markennamens wesentlich sei, wurden als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, da dies das EuG zwar in seine Entscheidung mit hat einfließen lassen, aber der visuellen Ähnlichkeit eine höhere Bedeutung zugemessen hatte.
Anmerkung
Die Behauptung, dass MENO als Menopause verstanden werden würde, hatte die Anmelderin weder belegt noch die angeblich Bedeutung von MENO näher erläutert. Da damit die Argumentation der Anmelderin ausschließlich auf der Annahme basierte, dass der allgemeine Verbraucher hinreichende Kenntnisse der lateinischen und der griechischen Sprache besitze, verwundert es nicht, dass sowohl das EuG als auch der EuGH insgesamt eine Verwechslungsgefahr angenommen haben. Damit bestätigte der EuGH die bisherige Rechtsprechung zu sogenannten sprechenden Marken im Arzneimittelsektor (siehe etwa EuG, Urt. v. 9.4.2014, T-502/12 – Pentasa/Octasa). Die schlichte Behauptung, dass bestimmte Bestandteile beschreibend seien, ist nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf das Verständnis des Verbrauchers an, inwiefern dieser in der Lage ist, den Sinngehalt einzelner Bestandteile zu entschlüsseln.
© Dr. Johannes Fuhrmann, LL.M.