VAMED vs AKTIVAMED
Blog


12. April 2015

VAMED = AKTIVAMED

EuG, Urt. v. 26.3.2015, T-551/13

Auch wenn der Zeichenbestandteil „-med“ (wie hier in VAMED und AKTIVAMED) auf den Bereich der Medizin hindeutet, ist es nicht gerechtfertigt, ihm bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen.

Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AKTIVAMED für pharmazeutische Erzeugnisse, Desinfektionsmittel und andere Waren in Klassen 5, 11 und 44. Gegen diese Anmeldung hat der Inhaber der nachfolgend abgebildeten österreichischen Wort-/Bildmarke VAMED Widerspruch eingelegt:

 

AKTIVAMED vs VAMED

Die Widerspruchsmarke schützt u.a. medizinische Waren und Dienstleistungen in Klassen 10 und 44. Während die Widerspruchsabteilung des HABM Verwechslungsgefahr verneinte, sah die Beschwerdekammer die ältere Marke durch die Anmeldung verletzt. Die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen seien teilweise identisch oder ähnlich. Die Zeichen wiesen bildlich und klanglich eine relativ geringe Ähnlichkeit auf. Die gemeinsame Endung „-med“ könne als Hinweis auf den medizinischen Bereich oder auf die Medizin verstanden werden und entfalte im Hinblick auf entsprechende Produkte keine herkunftshinweisende Funktion. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei eine Gefahr von Verwechslungen zu befürchten.

Entscheidung

Die von der Anmelderin gegen diese Entscheidung eingelegte Klage bleibt erfolglos. Das EuG geht mit der Beschwerdekammer davon aus, dass sich die Marken verwechslungsfähig gegenüberstehen. Im Hinblick auf den Aufmerksamkeitsgrad der beteiligten Verkehrskreise wies das EuG darauf hin, dass auch wenn Desinfektionsmittel vom allgemeinen Publikum zur Behandlung kleinerer Wundern verwendet werden können, nicht auszuschließen sei, dass es diesen Waren nur eine durchschnittliche Aufmerksamkeit entgegenbringe. Im Übrigen bestehe Verwechslungsgefahr selbst bei einem hohen Aufmerksamkeitsgrad, da auch ein aufmerksames Publikum aufgrund der zwischen den Zeichen bestehenden Ähnlichkeiten davon ausgehen könnte, dass die Waren aus dem gleichen oder zumindest aus miteinander verbundenen Unternehmen stammen können. In Bezug auf den Waren- und Dienstleistungsvergleich stellte das EuG insbesondere fest, dass zwischen den Waren in Klasse 5 (u.a. pharmazeutische Erzeugnisse) einerseits und den zum Bereich der Medizin gehörenden Waren in Klasse 10 sowie den zu Dienstleistungen in Klasse 44 (insbesondere medizinische Dienstleistungen) andererseits Ähnlichkeit bestehe. Hinsichtlich des Zeichenvergleichs verwies der Kläger darauf, dass die gemeinsame Endung „-med“an „Medizin“ anklinge und daher allenfalls eine untergeordnete Bedeutung habe. Das EuG schloss sich dieser Auffassung nicht an. Selbst wenn der Verkehr das Suffix im vorgenannten Sinn verstehen sollte, folge daraus nicht, dass ihm nur eine untergeordnete Rolle zuzusprechen sei. Davon ausgehend seien sich die Zeichen bildlich im geringen Maße und klanglich im durchschnittlichen Maße ähnlich. Der begriffliche Vergleich falle neutral aus. Insgesamt sei aus Sicht des Verkehrs von einer geringfügigen Ähnlichkeit der Zeichen auszugehen, die aber insgesamt zur Annahme von Verwechslungsgefahr ausreiche.

Anmerkung

Es fällt auf, dass das Gericht ohne nähere Begründung feststellt, dass die gemeinsame Endsilbe „-med“ selbst dann keine untergeordnete Rolle spielen soll, wenn der Verkehr in dem Suffix einen Hinweis auf den Bereich der Medizin verstehen könnte. Zwar ist bekannt, dass das EuG auch kennzeichnungsschwache oder gar rein beschreibende Begriffe teilweise recht großzügig als kollisionsbegründend mitberücksichtigt. Meist wird dazu aber auf deren Positionierung am Zeichenanfang oder die Länge des Zeichenbestandteils im Gesamtkennzeichen abgestellt – beide Aspekte spielen vorliegend ersichtlich keine Rolle. Da es durchaus auch gegenläufige Entscheidungen gibt, wäre es wünschenswert gewesen, wenn das EuG hier einen weitergehenden Begründungsaufwand betrieben hätte.

 

© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.

David Slopek
Dr. David E.F. Slopek, LL.M.
Herausgeber der PuM
Kontakt