Cercon vs Ziecon
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01. April 2015

Cercon = Ziecon

EuGH, Urt. v. 5.2.2015, C-420/14 P

Die Hinzufügung eines Bildbestandteils vermag eine Ähnlichkeit der Zeichen nicht auszuschließen.

Sachverhalt

Die Jyoti Ceramic Industries PVT. Ltd aus Indien (im Folgenden: Jyoti Ceramic) meldete die Wort/-Bildmarke “ZIECON” als Gemeinschaftsmarke an.

ZIECON

Die Anmeldung umfasste „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; biokeramische Produkte und biokeramische Zemente“ in Klasse 5, sowie verwandte Waren und Dienstleistungen in Klassen 10 und 40. Gegen diese Anmeldung legte die DeguDent GmbH aus Deutschland Widerspruch vor dem HABM ein. Der Widerspruch war auf die ältere Gemeinschaftswortmarke CERCON gestützt, die für Waren der Klassen 5, 9 und 10 eingetragen ist. Die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch zurück. Hingegen bejahte die Beschwerdekammer Verwechslungsgefahr und gab dem Widerspruch statt. Hiergegen erhob die Jyoti Ceramic Klage zum EuG. Das EuG befand, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass zwischen den in Rede stehenden Marken Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe. Demzufolge wies es die Klage ab. Im Einzelnen hat das EuG Folgendes festgehalten: Die maßgeblichen Verkehrskreise, auf die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzustellen seien, bestehen sowohl aus den allgemeinen Endverbrauchern als auch aus zahnmedizinisch geschulten Fachkreisen. Die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise sei erhöht. Trotz des Anklangs des Zeichens CERCON an Zirkoniumsilikat, also einem Hinweis auf die von der Marke erfassten Waren, hat das EuG der älteren Marke eine normale Unterscheidungskraft zugebilligt. Weiter stellte das EuG fest, dass die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen allein anhand des Wortelements vorgenommen werden könne. Denn die Darstellung zwei Flammen symbolisierender simpler geschwungener Formen in Blau und Orange werde als eher banal angesehen und deshalb vom relevanten Publikum vernachlässigt. Das EuG stellte fest, dass eine schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit bestehe. Die Wortelemente der einander gegenüberstehenden Zeichen bestünden aus zwei Silben gleicher Länge. Der Klangrhythmus sei identisch. Weiter erzeugen die ersten Silben der beiden Begriffe einen sehr ähnlichen klanglichen Gesamteindruck, wobei die zweiten Silben identisch seien. Schließlich hat das EuG auch eine begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen bejaht. Es sei davon auszugehen, dass insbesondere die zahntechnisch und ‑medizinisch geschulten Fachkreise die Eigenschaften und die Beschaffenheit der von ihnen zu Behandlungszwecken verwendeten Materialien, darunter das Ausgangsmaterial Zirkoniumsilikat, besser bekannt unter der Bezeichnung Zirkon, kennen. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Jyoti Ceramic die Aufhebung des Urteils. Zur Begründung macht sie geltend, das EuG habe in fehlerhafter Anwendung der Rechtsprechung den Grundsatz der „Gesamtabwägung für den Gesamteindruck der [angemeldeten] Marke“ missachtet, indem es deren Bildbestandteil außer Acht gelassen habe.

Entscheidung

Der EuGH schließt sich den Ausführungen des EuG in vollem Umfang an. Insbesondere hat der EuGH bestätigt, dass die Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen anhand der Wortelemente beurteilt werden könne, nachdem der EuG festgestellt habe, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marke für den Gesamteindruck zu vernachlässigen sei.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht überraschend. Es ist von jeher gängige Rechtsprechung, dass sich der Verkehr bei Kombinationsmarken vorrangig an dem Wortelement einer Marke orientiert. Ein Bildbestandteil kann deshalb nur in dem Fall, dass das Wortelement per se keinen Herkunftshinweis entfaltet, zum Ausschluss einer Ähnlichkeit führen.

 

© Margret Knitter, LL.M.

Margret Knitter
Margret Knitter, LL.M.
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