Die Wortmarke PRANAYUR und die ältere Wort-/Bildmarke mit dem Bestandteil AYUR sind sich nicht ähnlich, so dass selbst bei identischen Waren keine Verwechslungsgefahr besteht.
Sachverhalt
Die Anmelderin begehrt die Eintragung des Wortmarke PRAYANUR für pflanzliche Zubereitungen für medizinische Zwecke und andere Waren in Klassen 5 und 30. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch war auf vier Gemeinschaftsmarken gestützt, nämlich zum Einen auf die Wortmarke AYUR, zum Anderen auf drei Wort-/Bildmarken, die teilweise das Wortelement AYUR beinhalteten.Die Wortmarke AYUR schützte pflanzliche Zubereitungen für verschiedene Indikationen sowie weitere Waren in Klassen 5. Die Widerspruchsabteilung des HABM sah keine Verwechslungsgefahr gegeben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des HABM zurück. Mit Blick auf die Wortmarke AYUR verwies sie darauf, dass die in Rede stehenden Waren identisch oder ähnlich seien. Allerdings seien sich die in Rede stehenden Zeichen bildlich wenn überhaupt nur durchschnittlich und klanglich nur im geringen Maße ähnlich. Auch begrifflich sei keine Ähnlichkeit auszumachen, da allenfalls ein nicht relevanter Teil des Verkehrs eine Bezugnahme auf den aus dem Sanskrit stammenden Begriff Ayurveda verstehen werde. Die Bildmarken hielten einen noch größeren Abstand zu der Anmeldung ein, so dass auch hier keine Verwechslungsgefahr gegeben sei.
Entscheidung
Die von der Widersprechenden gegen diese Entscheidung eingelegte Klage bleibt erfolglos. Soweit die Klage die Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldung PRANAYUR und der Wortmarke AYUR betraf, hat sich die Sache zwischenzeitlich erledigt, da die Widerspruchsmarke in einem Parallelverfahren für nichtig erklärt wurde. Insofern hatte sich das EuG nur noch mit der Verwechslungsgefahr zwischen PRANAYUR und den Wort-/Bildmarken zu befassen, auf die der Widerspruch ebenfalls gestützt war. Die Widersprechende sah Verwechslungsgefahr namentlich zu der Gemeinschaftsmarke AYUR (Wort-/Bildmarke) gegeben und ging auf die beiden anderen Marken nicht weiter ein. Das EuG verwies darauf, dass der relevante Verkehr aus Fachleuten für Schönheits- und Health Care-Produkte sowie aus Endverbrauchern bestehe. Da es sich bei den in Rede stehenden Waren um keine verschreibungspflichtigen pharmazeutische Produkte handele, sei von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit auszugehen. Die in Rede stehenden Waren seien teils identisch und teils ähnlich. Im Hinblick auf den Zeichenvergleich kam das EuG zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehenden Zeichen trotz des übereinstimmenden Zeichenbestandteils AYUR bildlich unterschiedlich seien. Zur Begründung verwies das Gericht insbesondere auf das weitere Wortelement (Pran-) am Anfang der angegriffenen Marke, die unterschiedliche Zeichenlänge sowie die zusätzlichen Bildelemente in der Widerspruchsmarke. Klanglich seien sich die Zeichen im geringen Maße ähnlich und der begriffliche Vergleich falle neutral aus. Insgesamt sei der von den Zeichen ausgehende Gesamteindruck unähnlich, so dass eine notwendige Bedingung für die Feststellung von Verwechslungsgefahr nicht erfüllt sei.
Anmerkung
Insbesondere die (kurzen) Ausführungen zur Aufmerksamkeit der beteiligten Verkehrskreise lassen aufhorchen. So geht das Gericht von einer nur durchschnittlichen Aufmerksamkeit des Verkehrs aus, obwohl es in casu um medizinische Waren in Klasse 5 ging. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf eine früher ebenfalls zur Widerspruchsmarke ergangene Entscheidung aus 2011 (Urt. v. 10.11.2011, T-313/10, Rn. 27). Dies ist insofern bemerkenswert, als dass sich die Rechtsprechung des EuG seitdem eher in die Richtung weiterentwickelt hat, bei Waren mit Gesundheitsbezug unabhängig von der Frage der Rezeptpflicht oder der genauen Indikation stets von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen. Die vorliegende Entscheidung weicht hiervon ohne inhaltliche Begründung ab.
© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.