Zwischen den Wortmarken ZEBINIX und ZEBEXIR besteht für den Durchschnittsverbraucher Verwechslungsgefahr bei zugrundegelegter Identität der in den Klassen 3 und 5 geschützten bzw. angemeldeten Waren.
Sachverhalt
Die Anmelderin begehrt die Eintragung des Wortmarke ZEBEXIR für verschiedene Waren der Klassen 3 und 5, darunter für „pharmazeutische Erzeugnisse“. Hiergegen wurde aus der prioritätsälteren Wortmarke ZEBINIX mit Schutz u.a. für identische Waren der Klassen 3 und 5 Widerspruch eingelegt. Das Amt verneinte eine Verwechslungsgefahr und wies den Widerspruch zurück. Die daraufhin eingelegte Beschwerde der Widersprechenden blieb erfolglos. Die anschließend zum EuG erhobene Klage war dagegen erfolgreich und führte zur Aufhebung der Entscheidung. Das EuG bejahte die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen. Gegen diese Entscheidung legte die Anmelderin Beschwerde zum EuGH ein. Mit Urteil vom Oktober 2013 hob der EuGH die Entscheidung des EuG aus formalen Gründen auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das EuG zurück.Die Widersprechende beantragt, die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben. Das HABM, unterstützt von der Anmelderin, beantragt, die Entscheidung der Beschwerdekammer zu bestätigen und den Widerspruch zurückzuweisen.
Entscheidung
Das EuG bestätigt nach nochmaliger Prüfung die Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen ZEBINIX und ZEBEXIR gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b GMV. Bis auf die Waren „Zahnfüllmittel“ und „Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ richteten sich sämtliche Waren an das allgemeine Publikum. Deshalb sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen, der weniger aufmerksam sei als die Fachkreise. Angesichts der Identität der drei Anfangsbuchstaben „ZEB“ beider Zeichen genügten die bestehenden Unterschiede in der Zeichenmitte und am Zeichende nicht, um die visuelle Ähnlichkeit auszuschließen. Der Verbraucher schenke dem Wortanfang regelmäßig mehr Beachtung. Hinzu komme, dass beide Zeichen die Buchstaben „I“ und den ins Auge fallenden Buchstaben „X“ enthielten. Auch in klanglicher Hinsicht sei eine gewisse Zeichenähnlichkeit gegeben. Die erste Silbe beider Zeichen sei identisch, die zweite Silbe jedenfalls im Klang ähnlich und die dritte Silbe enthalte die klanglich in Erinnerung bleibenden Buchstaben „I“ und“ X“. Vor dem Hintergrund der Warenidentität, der jedenfalls durchschnittlichen visuellen und gewissen klanglichen Zeichenähnlichkeit, bejaht das EuG abschließend die Verwechslungsgefahr und hebt die Entscheidung der Beschwerdekammer auf.
Anmerkung
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist bei der umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der betroffenen Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Angesichts dieses rechtlichen Rahmens ist die Bejahung der Verwechslungsgefahr durch das EuG konsequent und vertretbar. Denn eine Verwechslungsgefahr erscheint bei identischen Waren angesichts der Übereinstimmung im Wortanfang und den in beiden Zeichen enthaltenden Buchstaben „I“ und „X“ gerade bei einer flüchtigen Betrachtung bzw. undeutlichen Aussprache möglich. Anders hätte man den Fall wohl entscheiden müssen, wenn Adressatenkreis das medizinische Fachpublikum gewesen wäre. Denn dieses ist bei der Erfassung von Marken regelmäßig deutlich aufmerksamer und behält Unterschiede zwischen kollidierenden Marken besser in Erinnerung. Die medizinischen Fachkreise verfügen zudem über detailliertere Kenntnisse der Kennzeichnungsgewohnheiten bei Arzneimitteln (etwa im Hinblick auf die oftmals in Marken enthaltenen Wirkstoffhinweise).
© Dr. Ralf Möller, M.Jur.