Der Zeichenbestandteil „PLANT“ als englischer Ausdruck für „Pflanze“ ist nicht beschreibend für (pflanzliche) Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel. Der Bedeutungsgehalt von „PLANT“ ist nicht geeignet, die visuelle und klangliche Ähnlichkeit zum Zeichenbestanteil „PRET“ zu neutralisieren.
Sachverhalt
Gegen die Anmeldung der Wortmarke „BRONCHIPLANT“ beim österreichischen Patentamt für „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate; Babykost“ in Klasse 5 sowie verschiedene Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Erzeugnisse in den Klassen 5, 29 und 30 wurde aus der Wortmarke „BRONCHIPRET“ Widerspruch eingelegt. Nachdem die Benutzung der Widerspruchsmarke von der Anmelderin nicht hinterfragt wurde, waren alle registrierten Produkte zu berücksichtigen, insbesondere „pharmazeutische Erzeugnisse und Hygienepräparate; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“. Das Patentamt gab dem Widerspruch weitgehend statt, nur für „Babykost“ wurde die Verwechslungsgefahr aufgrund der Warenferne verneint. Die von der Anmelderin eingelegte Beschwerde wurde als Rekurs an das OLG Wien (34 R 25/14t) weitergeleitet. Dieses wies den Rekurs zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Entscheidung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Anmelderin wurde vom OGH zurückgewiesen. Die Anmelderin trug vor, dass das OLG Wien von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sei und daher eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege. Dies verneinte der OGH und bestätigte die Verwechslungsgefahr zwischen „BRONCHIPRET“ und „BRONCHIPLANT“. Der OGH entschied, dass dahin stehen könne, ob dem in beiden Zeichen identisch enthaltenen Bestandteil „BRONCHI“ nur geringe oder überhaupt keine Kennzeichnungskraft zukomme. Denn auch durch die weiteren Zeichenbestandteile „PRET“ und „PLANT“ könne die Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Zwar sei grundsätzlich möglich, dass ein ausgeprägter Sinngehalt auch nur eines Zeichenbestandteils eine aufgrund visueller oder klanglicher Ähnlichkeit bestehende Verwechslungsgefahr neutralisieren könne. Dies sei bei dem Zeichenbestandteil „PLANT“ jedoch nicht der Fall. Denn entweder werde „PLANT“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als relative Phantasiebezeichnung aufgefasst oder der Abstand der beiden Zeichenbestandteile sei zu gering.
Anmerkung
Der OGH bleibt mit dieser Entscheidung seiner Linie treu, dass für sich genommen schutzunfähige Begriffe aus dem englischsprachigen Grundwortschatz Verwechslungsgefahr begründen können. Dies hatte er bereits im Verfahren 4 Ob 50/03m – CATSAN/CATSIL im Hinblick auf den Zeichenbestandteil „CAT“ für Katzenstreu festgestellt. Deutsche Gerichte, insbesondere das Bundespatentgericht, urteilen diesbezüglich häufig deutlich zurückhaltender. Hier drängt sich mitunter der Eindruck auf, dass vom deutschen Durchschnittsverbraucher umfassende Kenntnis der englischen und vieler weiterer Sprachen erwartet wird.
Dies ist eines der ersten Widerspruchsverfahren, bei dem nicht mehr die Rechtsmittelabteilung des Patentamts sondern das OLG Wien über das eingelegte Rechtsmittel (früher: Beschwerde; jetzt: Rekurs) entschied. Ein Blick in die ausführlichen Entscheidungsgründe des OLG Wien erscheint daher lohnenswert. So stellte das OLG fest, dass das Publikum zwar grundsätzlich bei Arzneimitteln gewohnt sei, auf geringe Abweichungen zwischen den Bezeichnungen zu achten. Dies gelte allerdings nicht uneingeschränkt. Insbesondere bei nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Lebensmitteln, die oft ohne vorherige ärztliche Beratung gekauft werden, behalte der Endverbraucher gerade den Wortanfang eines von ihm schon einmal erworbenen Mittels im Gedächtnis. Unter Verweis auf OGH Ob 7/12a – Sinupret/Sinuvex schloss sich das OLG der Auffassung an, dass der klanglichen Ähnlichkeit bei Produkten, die in Apotheken und Drogerien erworben werden, ein besonderes Gewicht zukomme. Dies gelte sowohl im Hinblick auf das Fachpublikum als auch die Endverbraucher. Unabhängig davon schloss sich das OLG der EuGH-Rechtsprechung zur gespaltenen Verkehrsauffassung an, wonach es ausreicht, wenn Verwechslungsgefahr bei einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht.
© Tobias Kiphuth