Das Zeichen CROSSTAPE ist beschreibend für kreuzförmige bzw. querverlaufende Pflaster und Klebebänder und war daher aufgrund fehlender Unterscheidungskraft für die umfassten Waren der Klasse 5 für nichtig zu erklären.
Sachverhalt
Die angegriffene deutsche Marke CROSSTAPE war für „Klebebänder für medizinische Zwecke, Klebestreifen für medizinische Zwecke, Pflaster für medizinische Zwecke, Klebebandmaterial (soweit in Klasse 5 enthalten)“ eingetragen. Dem Löschungsantrag, dem der Markeninhaber widersprochen hatte, wurde vom DPMA stattgegeben. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 ordnete das DPMA die Löschung der angegriffenen Marke an. Hiergegen wendete sich der Markeninhaber.
Entscheidung
Das BPatG bestätigte die Entscheidung des DPMA. Es war der Auffassung, dass die Marke nicht schutzfähig ist, da sie eine beschreibende Angabe im Zeitpunkt der Anmeldung und im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung darstellt. Sowohl Fachleute als auch der allgemeine Verbraucher verstehen die Bezeichnung CROSSTAPE für die umfassten Klebebänder der Klasse 5 ausschließlich als beschreibende Produkte dahingehend, dass es sich „um kreuzförmig/quer verlaufende Pflaster, Verbände oder Tapes bzw. Pflaster/Verbände/Tapes mit kreuzförmiger Struktur“ handelt. Mit Hinweis auf den Duden befand das Gericht, dass das Wort „Tape“ seit langem eingedeutscht sei und als Bezeichnung eines Klebe- bzw. Tapeverbandes verwendet werde. Das Vorbringen des Markeninhabers, dass „Cross“ im Englischen vielfältige Bedeutungen habe und etwa auch im Sinne von „knusprig gebratenem Hähnchen“ oder „frischgebackenem Brot oder Brötchen“ verstanden werde, wurde vom BPatG zurückgewiesen. Die Bezeichnung sei im Hinblick auf die hier relevanten Waren zu bewerten, weshalb diese Alternativbedeutungen im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen medizinischen Waren irrelevant seien. Vielmehr werde „CROSS“ vom deutschen Verbraucher als „Kreuzung“ bzw. „Quer“ verstanden. Mithin bejahte das BPatG das Vorliegen des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da sich die beschreibende Bedeutung sowohl für den angesprochenen Endverbraucher als auch dem medizinischen Fachpublikum ohne weiteres aufdränge. Der nach Abschluss der mündlichen Verhandlung durch den Markeninhaber beantragte Teilverzicht, wonach die von der Marke umfassten Klebebänder beschränkt wurden auf „nicht in Kreuzform und nicht zur kreuzförmigen Anwendung“, wurde vom BPatG zurückgewiesen. Bereits die Zulässigkeit dieses Teilverzichts sei anzuzweifeln, da dieser sich lediglich auf solche Waren bezog, die bestimmte, beschreibende Merkmale nicht aufweisen sollten. Jedenfalls war die Einschränkung nicht mehr zu berücksichtigen, da diese nach Abschluss der mündlichen Verhandlung abgegeben wurde.
Anmerkung
Dass die Marke nun als schutzunfähig erklärt wurde, überrascht in Anbetracht der klar verständlichen Wortbedeutung nicht. Vielmehr überrascht, dass das DPMA seinerzeit die Marke noch für diese Waren zur Eintragung zugelassen hat. Das HABM hatte im Jahr 2009 die identische Wortmarke CROSSTAPE desselben Markeninhabers unter anderem für Waren der Klasse 5 aufgrund fehlender Unterscheidungskraft als schutzunfähig zurückgewiesen (siehe Entscheidung vom 2. November 2009; Anmeldenummer 8245557). Die Prüferin verwies damals bereits darauf, dass es sich bei „Crosstaping“ um eine Behandlungsmethode zur Schmerzlinderung handelt, weshalb der Begriff CROSSTAPE lediglich als beschreibend wahrgenommen werde.
© Dr. Johannes Fuhrmann, LL.M.