Das Zeichen „NOTFALL“ verweist in generischer Weise auf eine Situation, in der dringend Hilfe benötigt wird oder in der etwas Bestimmtes nötig ist oder gebraucht wird. Es ist daher für Waren der Klasse 5 rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte sich mit der Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „NOTFALL“ für Waren der Klasse 5 zu beschäftigen.Die Murnauer Markenvertrieb GmbH hatte zunächst für die Bezeichnung „NOTFALL“ für Waren der Klassen 3, 5 und 30 Schutz als Gemeinschaftsmarke erhalten. Gegen die Eintragung legte die Healings Herbs Ltd. Antrag auf Nichtigerklärung ein und obsiegte mit ihrem Begehren im Hinblick auf die Waren der Klasse 5, konkret für „Diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel; Präparate für die Gesundheitspflege; Medizinprodukte; Kaugummi für medizinische Zwecke; Kräuterprodukte; Babykost; Pflaster, Verbandmaterial“. Hingegen wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag hinsichtlich der Waren der Klasse 3 (u.a. „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“) und der Klasse 30 (u.a. „Süßwaren“) zurück. Die Murnauer Markenvertrieb GmbH erhob gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde, soweit die eingetragene Marke darin für die Waren der Klasse 5 (im Folgenden: streitige Waren) für nichtig erklärt worden war. Sie argumentierte, dass der Begriff „NOTFALL“ zur Bezeichnung der streitigen Waren der Klasse 5 unüblich sei. Denn es bestünde kein direkter Bezug zwischen den streitigen Waren und einer Notfallsituation. Die Beschwerdekammer des HABM hielt das Zeichen „NOTFALL“ für die streitigen Waren jedoch für beschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wogegen die Murnauer Markenvertrieb Klage zum EuG erhob. Das EuG hatte sich nicht mit der Markenfähigkeit des Zeichens „NOTFALL“ für Waren der Klassen 3 und 30 zu befassen, so dass das Zeichen hierfür nun Schutz genießt.
Entscheidung
Die Klage hinsichtlich der streitigen Waren blieb erfolglos. Das EuG vertritt wie die Beschwerdekammer die Ansicht, dass der Begriff „NOTFALL“ in generischer Weise auf eine Situation verweisen würde, in der dringend Hilfe benötigt werde oder in der etwas Bestimmtes nötig sei oder gebraucht werde. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei dieser Begriff also nicht nur auf Situationen anwendbar, in denen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben einer Person erheblich gefährdet sei. Diese Begriffsinhalte gehörten zwar zweifellos zu den möglichen Bedeutungen von „Notfall“, doch erfasse dieser Begriff in einem weiteren Sinne jede problematische Situation, in der etwas oder eine besondere Handlung dringend benötigt werde. Und auch das tägliche Leben könne Notfallsituationen bergen. Deshalb sei der Begriff „NOTFALL“ für die streitigen Waren der Klasse 5 rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig.
Anmerkung
Bei der Entscheidung handelt es sich um eine von zwei Parallelentscheidungen, die das EuG am gleichen Tag erlassen hat. Wie auch die Entscheidung in der Sache T-504/12, welche die Eintragung einer Wort-/Bildmarke für „NOTFALL CREME“ betraf, ist auch die vorliegende Entscheidung nachvollziehbar und nicht verwunderlich.
© Margret Knitter, LL.M.