Das Zeichen „NOTFALL CREME“ verweist in generischer Weise auf eine Situation, in der dringend Hilfe benötigt wird oder in der etwas Bestimmtes nötig ist oder gebraucht wird. Es ist daher für Waren der Klasse 5 rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Auch eine banale grafische Gestaltung kann der Marke nicht zur Eintragung verhelfen. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Das Zeichen „NOTFALL CREME“ wurde als Wort-/Bildmarke wie oben abgebildet zum Gemeinschaftsmarkenregister angemeldet. Hinterlegt wurde das Zeichen für Waren der Klasse 3 (u.a. „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“) und der Klasse 5 („Kräuterprodukte“). Der Marke wurde die Eintragung versagt. Hiergegen erhob die Murnauer Markenvertrieb GmbH Beschwerde. Die Beschwerdekammer des HABM vertrat die Auffassung, dass der Ausdruck „Notfall Creme“ den angesprochenen Verkehrskreisen eine Verbindung zwischen einer Notsituation und einer Creme suggeriere. Die Murnauer Markenvertrieb hielt dem entgegen, dass eine Creme jedoch zur Behandlung einer Notsituation, d.h. einer Situation, in der die körperliche Unversehrtheit oder das Leben einer Person bedroht sei, kaum geeignet sei. Der Verkehr werde in einem solchen Fall zu anderen Maßnahmen greifen. Es bestünde somit kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Ausdruck „Notfall Creme“ und den von der Markenanmeldung erfassten Waren.
Entscheidung
Wie auch in der am gleichen Tag ergangenen Parallelentscheidung zur Schutzfähigkeit der Wortmarke „Notfall“ (EuG, Urt. v. 12.11.2014, T-188/13) geht das EuG davon aus, dass das Zeichen „Notfall“ in generischer Weise auf eine Situation verweise, in der dringend Hilfe benötigt werde oder in der etwas Bestimmtes nötig ist oder gebraucht werde. Auch in der Kombination „NOTFALL CREME“ sei es daher für Waren der Klasse 5 rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. An der fehlenden Schutzfähigkeit würde im Übrigen auch die grafische Ausgestaltung nichts ändern. Diese sei sehr schlicht. Sie bestünde aus der Schreibweise des Ausdrucks „Notfall Creme“ in Großbuchstaben in einer gewöhnlichen Schriftart, wobei das Wort „Notfall“ auf einem viereckigen dunklen Hintergrund stehe und das Wort „Creme“ in geringfügig kleineren, schwarzen Buchstaben und rechtsbündig darunter angeordnet sei. Aufgrund seiner Banalität sei dieser bildliche Aspekt nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des maßgeblichen Verbrauchers zu erregen und zu bewirken, dass er das Zeichen als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffasse. In dieser gewöhnlichen grafischen Gestaltung könne die angemeldete Marke im Gegenteil als bloße verkaufsfördernde und werbende Aussage wahrgenommen werden, die das Publikum über eine Eigenschaft der Ware informieren soll. Dem Zeichen wurde somit kein Markenschutz zuerkannt.
Anmerkung
Die Entscheidung ist nachvollziehbar und nicht verwunderlich. Mit dem Urteil zur Wort-/Bildmarkenanmeldung „NOTFALL CREME“ bestätigt das EuG die gängige Praxis, wonach die Schwelle zur Eintragbarkeit nicht überwunden wird, sofern sich die bildliche Gestaltung in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft. Die Hinzufügung von Bildern verhilft also nur dann zur Eintragbarkeit, wenn diese nicht lediglich das rein beschreibende Zeichen illustrieren.
© Margret Knitter, LL.M.