DELPRAL VS GEPRAL
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24. September 2014

Delpral / Gepral

EuG, Urt. v. 24.9.2014, T-493/12

Auch wenn der Verkehr seine Aufmerksamkeit regelmäßig im besonderen Maße auf den Zeichenanfang richtet, können übereinstimmende Endungen erheblich zur Zeichenähnlichkeit beitragen, zumal der Verkehr die gemeinsame Endung auch als Hinweis auf eine Produktfamilie verstehen kann.

Sachverhalt

Das Urteil betrifft die Anmeldung der Marke Gepral zum Gemeinschaftsmarkenregister. Die Marke umfasste zunächst Humanarzneimittel in Klasse 5. Gegen diese Anmeldung legte der Inhaber der älteren österreichischen Marke Delpral Widerspruch ein, die ebenfalls Schutz für Waren in Klasse 5 genoss. Auf die von der Anmeldering erhobene Nichtbenutzungseinrede hin stellte die Widerspruchsabteilung fest, dass die Widerspruchsmarke für die Zwecke des Widerspruchverfahrens für Arzneimittel zur Behandlung von Erkrankungen des zentralen Nervensystems als rechtserhaltend benutzt anzusehen ist. Davon ausgehend halte die angegriffene Anmeldung den gebotenen Abstand zur älteren Marke nicht ein. Nach entsprechenden Einschränkungen im Anmeldeverfahren umfasste die Anmeldung Gepral zuletzt noch onkologische Präparate sowie Präparate zur Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Die Zweite Beschwerdekammer stellte fest, dass die Zeichen ähnlich seien, so dass im Hinblick auf die gesteigerte Aufmerksamkeit der beteiligten Verkehrskreise und unter Berücksichtigung der nach der Einschränkung nur noch geringen Warenähnlichkeit insgesamt keine Verwechslungsgefahr vorläge.

Entscheidung

Die hiergegen eingelegte Klage ist erfolgreich. Entgegen der Beschwerdekammer geht das EuG davon aus, dass die jüngere Marke Delpral keinen ausreichenden Abstand zur älteren Marke Gepral einhalte und zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. Dabei bestätigt das EuG zunächst die Bewertung der Beschwerdekammer, dass nur ein geringer Grad an Warenähnlichkeit gegeben sei. Nach der Rechtsprechung gelte insofern, dass der Zweck eines pharmazeutischen Erzeugnisses für dessen Einordnung von fundamentaler Bedeutung sei. Da der Zweck eines Arzneimittels durch dessen therapeutische Indikation bestimmt werde, handele es sich um das wesentliche Kriterium, um den Schutzumfang der Marke zu bestimmen. Da es sich bei Arzneimitteln um eine sehr weite Kategorie handele, begründe der bloße Umstand, dass zwei Produkte in diese Kategorie fallen, nur einen geringen Grad an Warenähnlichkeit. Die in Rede stehenden Arzneimittel wiesen sehr deutliche Indikationsunterschiede auf, so dass kein Anlass bestehe, von einem höheren Grad an Warenähnlichkeit auszugehen. Im Hinblick auf die Zeichenähnlichkeit, kommt das EuG demgegenüber zu einer von der Beschwerdekammer abweichenden Beurteilung. Während sich die Beschwerdekammer insofern nicht festgelegt und ganz allgemein einen gewissen Grad an Ähnlichkeit („a degree of similarity“) ausgemacht hat, stellt das EuG fest, dass jedenfalls in bildlicher Hinsicht ein hoher Grad an Ähnlichkeit zwischen Delpral und Gepral bestehe. Davon ausgehend sei Verwechslungsgefahr zu bejahen. Selbst wenn der Verkehr ein gesteigertes Maß an Aufmerksamkeit habe, könnte er zu der Annahme verleitet sein, dass die Arzneimittel die gleiche betriebliche Herkunft aufweisen und zu einer Produktfamilie mit der gemeinsamen Endung „–pral“ gehören würden.

Anmerkung

In der vorliegenden Entscheidung bekräftigt das EuG die Grundsätze zum Warenvergleich, die es in seiner Tolposan-Entscheidung aufgestellt hat. Demnach soll es sich bei Arzneimitteln um eine sehr breite Kategorie handeln, so dass im Grundsatz nur von einem geringen Grad an Warenähnlichkeit auszugehen sei. Die Entscheidungspraxis des EuG ist an diesem Punkt allerdings nicht einheitlich. Im Zweifel kommt es bei einer etwaigen Indikationsverschiedenheit darauf an, ob und wenn ja inwiefern die jeweiligen Arzneimittel komplementär eingesetzt werden können. Der zweite bemerkenswerte Punkt ist, dass das EuG die Zeichenähnlichkeit unterschiedlich bewertet hat, als die Beschwerdekammer des HABM. Konkret hat das Gericht der übereinstimmenden Endung „–pral“ augenscheinlich größere Bedeutung beigemessen als das Amt. Dies zeigt, dass der Umstand, dass der Verkehr Zeichenanfängen gemeinhin größere Aufmerksamkeit schenkt, nicht automatisch bedeutet, dass unterschiedliche Zeichenanfänge einer hohen Zeichenähnlichkeit entgegenstehen müssen.

 

© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.

David Slopek
Dr. David E.F. Slopek, LL.M.
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