Kraeutergarten
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09. September 2014

Kräutergarten

BPatG, B. v. 9.9.2014, 25 W (pat) 108/12

Die Bezeichnung „Kräutergarten“ ist für Waren der Klassen 5, 30 und 32 glatt beschreibend und daher nicht schutzfähig. Darüber hinaus fehlt auch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. (Leitsatz des Verfassers)

Sachverhalt

Der Beschluss betrifft die Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung „Kräutergarten“ für „Tee und teeähnliche Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ (Klasse 5) und „Tee und teeähnliche Erzeugnisse“ sowie (nicht-alkoholische) Getränke und Getränkezubereitungen (Klassen 30 und 32). Das DPMA hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da der Verkehr die Wortkombination „Kräutergarten“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nur als sachbezogenen Hinweis im Sinne von „Kräuter aus dem Garten“ und damit als Hinweis auf mögliche Inhaltsstoffe und den damit verbundenen Geschmack verstehe. Diese beschreibende Angabe erschließe sich dem Verkehr sofort, unmittelbar und ohne analysierende Gedankenschritte. Darauf, dass sich dem Begriff nicht entnehmen lasse, um welche Kräuter es sich konkret handele, komme es nicht an, denn auch zusammenfassende, vage bzw. oberflächliche Ausdrücke und Wortfolgen könnten einen beschreibenden und sachbezogenen Charakter in Bezug auf Waren haben.

Entscheidung

Das BPatG weist die gegen diese Beurteilung gerichtete Beschwerde zurück. Der Anmeldung stünden die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Der Begriff „Kräutergarten“ bezeichne einen Garten bzw. Gartenteil, in dem Kräuter angebaut werden, wobei es sich um Küchenkräuter, Gewürzkräuter, Heilkräuter oder andere Kräuter handeln könne. Bei sämtlichen beanspruchten Waren könne es sich um Erzeugnisse handeln, die entweder selbst „Kräutertees“ sind oder zumindest „Kräuterteebestandteile“ haben bzw. einen „Kräuterteegeschmack“ aufweisen. Ausgehend von dieser Warenlage werde der Verkehr die Bezeichnung „Kräutergarten“ als deutlichen Hinweis auf die Art bzw. Beschaffenheit der so gekennzeichneten Waren auffassen, nämlich dahingehend, dass die derart gekennzeichneten Waren entweder selbst „Kräutertees“ sind oder jedenfalls einen „Kräuterteegeschmack“ aufweisen. Damit werde ein für den Verkehr wichtiger und bedeutsamer Umstand mit Bezug auf diese Waren unmittelbar beschrieben, nämlich, dass die Inhalts- und Geschmacksstoffe dieser Waren aus dem „Kräutergarten“ stammen. Diese Art des beschreibenden Zusammenhangs stelle ein hinreichendes sonstiges Merkmal der beanspruchten Waren im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Der Umstand, dass der Begriff „Kräuter“ angesichts der Vielzahl unterschiedlicher „Kräuter“ keinen Rückschluss darauf zulasse, welche „Kräuter“ damit im Einzelnen gemeint seien, rechtfertige entgegen der Auffassung der Anmelderin keine andere Beurteilung, da dieser Umstand letztlich auf alle „Oberbegriffe“ zutreffe. Würde man der Auffassung der Anmelderin folgen, müssten glatt schutzunfähige Angaben wie „Kräutertee“ oder „Früchtetee“ für entsprechende Waren eingetragen werden, was offensichtlich nicht zutreffen könne. Aus dem beschreibenden Zusammenhang zwischen der Bezeichnung „Kräutergarten“ und den beanspruchten Waren folge zugleich die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Anmerkung

Die Entscheidung ist wenig überraschend. Sie führt die Rechtsprechung zur Schutzunfähigkeit beschreibender Begriffe konsequent fort. Interessant ist, dass das BPatG nicht von einer unmittelbaren Beschreibung der Art oder der Beschaffenheit der beanspruchten Waren, sondern von einer Bezeichnung „sonstiger Merkmale“ (nämlich der Herkunft der Bestandteile) ausgeht. Das ist konsequent und sauberer als viele andere Entscheidungen, die ohne nähere Begründung auf die Merkmale „Art“ oder „Beschaffenheit“ abstellen.

 

© Dr. Jan Heidenreich, LL.M.

Jan Peter Heidenreich
Dr. Jan Peter Heidenreich, LL.M.
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