Zwei für identische Waren eingetragene Marken, die die gleiche Vokalfolge aufweisen und zudem in einem als solchen schutzunfähigen Bestandteil (hier: “vital” u.a. für pharmazeutische Erzeugnisse) übereinstimmen, müssen nicht zwangsläufig verwechslungsfähig sein. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung ist die Eintragung der Marke Erovital für diverse Waren in Klasse 5 in das Register beim DPMA. Hiergegen legte der Inhaber der Marke Gelovital Widerspruch ein, die pharmazeutische Erzeugnisse und andere Waren in Klasse 5 schützte. Die Markenstelle für Klasse 3 hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde zum BPatG. Zur Begründung trägt sie vor, dass die für identische Waren eingetragene Marke Erovital nicht nur in schriftbildlicher, sondern auch in klanglicher Hinsicht den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke Gelovital nicht einhalte. So sei die Buchstabenkombination „Ge“- der Widerspruchsmarke vom Vokal „E“ am Wortanfang der angegriffenen Marke kaum unterscheidbar. Die verbleibenden Unterschiede in den in der Wortmitte angeordneten Konsonanten „l“ und „r“ fielen demgegenüber nicht ins Gewicht.
Entscheidung
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das BPatG bestätigt das DPMA in seiner Beurteilung, dass sich die streitgegenständlichen Marken Gelovital und Erovital nicht verwechslungsfähig gegenüberstehen. Die angegriffene Marke halte den aufgrund der Warenidentität gebotenen deutlichen Zeichenabstand ein. Die in Rede stehenden Zeichenanfänge „Gelo-” bzw. „Ero-“ würden lediglich die Vokalfolge E-O teilen. Die Konsonanten seien nicht verwechslungsfähig. Der Laut „R“ sei ein stimmhafter Schwinglaut (Vibrant) , wohingegen „L“ durch das ungestörte Strömen der Luft durch den Mundraum gebildet werde (Approximant). Das in beiden übereinstimmende Zeichenende „-vital“ sei als solches schutzunfähig. So würden pharmazeutische Erzeugnisse regelmäßig mit dem Versprechen beworben, vitalitätsfördernd zu wirken. Der Verkehr entnehme dem Bestandteil insofern allenfalls eine übereinstimmende beschreibende Aussage und eben keinen Hinweis auf dieselbe betriebliche Herkunft. Die Übereinstimmungen würden daher nicht wesentlich ins Gewicht fallen.
Anmerkung
Bei der Entscheidung handelt es sich sicherlich um einen Grenzfall. Davon ausgehend, dass die Zeichen für identische Waren eingetragen waren und insofern ein entsprechend deutlicher Zeichenabstand zu fordern ist, wäre es sicherlich nicht fernliegend gewesen, aus der übereinstimmenden Vokalfolge (E-O) zusammen mit dem den Gesamteindruck jedenfalls mitprägenden Bestandteil (-vital) Verwechslungsgefahr zu bejahen. Fälle wie dieser zeigen, wie schwer es ist, bei sprechenden Arzneimittelmarken mit teils kennzeichnungsschwachen Elementen, verlässlich vorauszusagen, wie das DPMA oder das BPatG die Frage der Verwechslungsgefahr beurteilen wird. Insofern sei beispielsweise auf den Beschluss des BPatG vom 23.1.2014, Az. 30 W (pat) 1/13 verwiesen, in dem der 30. Senat trotz beschreibenden Anklangs der gemeinsamen jeweils auf “Toxin” anspielenden Endsilbe “-tox” Verwechslungsgefahr zwischen den Marken Vermitox und Vebitox bejaht und dabei unterstrichen hat, dass auch schutzunfähige Zeichen als Bestandteil einer Gesamtkennzeichnung verwechslungsfördernd wirken können. [Red.]