SAVEE vs PHARMA-SAVE
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24. Juli 2014

Savee / Pharma-Save

BPatG, Beschl. v. 24.7.2014, Az. 30 W (pat) 50/12

Auch wenn Zeichen grundsätzlich als Ganzes wahrgenommen werden, können kennzeichnungsschwache Bestandteile in den Hintergrund treten, so dass das Zeichen nur noch durch die übrigen Elemente geprägt wird. Dies gilt auch, wenn das kennzeichnungsschwache Element wie bei Pharma-Save am Zeichenanfang steht. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Der Beschluss betrifft die Marke Pharma-Save, die u.a. für pharmazeutische Erzeugnisse in Klasse 5 beim DPMA ins Register eingetragen wurde. Die Widersprechende sah hierin ihre Rechte an der älteren Marke Savee, die u.a. Schutz für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie andere Waren in Klassen 3 und 8 schützte. Die Markenstelle des DPMA sah insoweit Verwechslungsgefahr gegeben. Dabei verwies sie insbesondere darauf, dass die angegriffene Marke alleine durch den Bestandteil „Save“ geprägt werde, wohingegen „Pharma“ glatt beschreibend sei. Pharma-Save stelle auch keinen einheitlichen Gesamtbegriff dar, weil die Übersetzung der englischen Begriffe in „Pharma-retten/sichern“ wenig Sinn machen würde. Auf die Erinnerung hat die Markenstelle in einem zweiten Beschluss Verwechslungsgefahr verneint. Während es sich bei Savee um ein Kunstwort handele, lasse sich Pharma-Save ohne weiteres im Sinne von „Pharma sparen“ bzw. „Arzneimittel sparen“ übersetzen. Durch eine Verkürzung würde die Marke in ihrem Sinngehalt geändert werden. Die angegriffene Marke werde auch nicht alleine durch den zweiten Bestandteil „Save“ geprägt, zumal „Pharma“ das erste und damit in der Regel stärker beachtete Wort darstellte. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende.

Entscheidung

Die Beschwerde ist erfolgreich. Im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren führt das BPatG aus, dass die von der älteren Marke geschützten „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ der Klasse 3 und die von der angegriffenen Marke beanspruchten pharmazeutischen Erzeugnisse der Klasse 5 im engeren Ähnlichkeitsbereich lägen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass es in der äußeren Erscheinung (z.B. Cremes), dem Verwendungszweck (z.B. Erkrankungen von Haut oder Kopfhaut) und den verwendeten Inhaltsstoffen erhebliche Übereinstimmungen geben könnte. Im Hinblick auf den Zeichenvergleich sei von einer hohen Ähnlichkeit auszugehen. Zwar würden sich die Marken durch das in der angegriffenen Marke enthaltene Wort Pharma deutlich voneinander unterscheiden. Allerdings werde das Zeichen Pharma-Save allein durch das Wort „Save“ geprägt. Demgegenüber trete „Pharma“ als kennzeichnungsschwaches Element in den Hintergrund. Im Zusammenhang mit Waren der Klasse 5 handele es sich um einen erkennbaren Hinweis auf pharmazeutische Firmen oder Produkte. Diese Bedeutung fließe aber auch in die von Klasse 3 und 44 umfassten Waren und Dienstleistungen ein. Hier wirke es sich aus, dass sich zwischen pharmazeutischen/medizinischen und pflegerischen Produkten kaum eine klare Grenze ziehen lassen. Pharmazeutische Unternehmen würden auch Mittel zur Körper- und Schönheitspflege herstellen. Zudem werde dem Verkehr im Bereich der Schönheitspflege häufig eine pharmazeutische Wirkung suggeriert.

Anmerkung

Es erklärt sich von selbst, dass der Begriff „Pharma“ im Zusammenhang mit pharmazeutischen Erzeugnissen in Klasse 5 kennzeichnungsschwach ist. Der vorliegende Fall und namentlich die (vom BPatG indes nicht geteilte) Beurteilung des Erinnerungsprüfers zeigen aber, dass damit nicht automatisch feststeht, dass der Begriff nicht doch auch den Gesamteindruck eines Zeichens mitprägen kann. So wäre das BPatG womöglich zu einer anderen Beurteilung gelangt, wenn die Begriffe „Pharma“ und „Save“ nicht nur durch einen Bindestrich verbunden, sondern zusammengeschrieben worden wären (gegen die parallel eingetragene Marke Pharmasave wurde in der Tat kein Widerspruch eingelegt). Im Übrigen mahnt die Entscheidung, die angezeigte Verfügbarkeitsrecherche nicht auf Waren der Klasse 5 zu beschränken, sondern stets auch verwandte Produktklassen zu prüfen. [Red.]

 

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