Marken begegnen dem Verkehr nicht isoliert, sondern regelmäßig im Zusammenhang mit den gekennzeichneten Produkten. Deshalb steht der Umstand, dass der Verkehr einem Zeichen nicht entnehmen kann, für welche Art der Anwendung die Ware bestimmt ist, dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nicht entgegen. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung ist die Anmeldung der deutschen Wortmarke Pferdesalbe u.a. für pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse in Klasse 5. Das DPMA hat die Anmeldung insoweit wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Begriff Pferdesalbe bezeichne eine Salbe, die ursprünglich für Pferde entwickelt worden sei, die aber auch für Menschen geeignet sei und teilweise als Kosmetikprodukt angesehen werde. Die zurückgewiesenen Waren könnten Pferdesalbe enthalten oder damit versehen sein.
Entscheidung
Die hiergegen eingelegte Beschwerde bleibt erfolglos. Das BPatG bestätigt die Beurteilung des DPMA, dass der Begriff Pferdesalbe im Hinblick auf die beanspruchten Waren nicht als Herkunftshinweis verstanden werde. Der Ansicht der Anmelderin, wonach der Begriff allenfalls als Hinweis auf eine Salbe für Pferde verstanden werde, nicht aber als Begriff für ein Produkt zur Anwendung beim Menschen, vermag das BPatG nicht zu folgen. Soweit die Anmeldung veterinärmedizinische Erzeugnisse umfasse, handele es sich um eine glatt beschreibende Bezeichnung. Aber auch soweit die Anmeldung Produkte zur Anwendung beim Menschen umfasse, sei mit dem DPMA davon auszugehen, dass das Anmeldezeichen keinerlei Unterscheidungskraft aufweise. Der Begriff Pferdesalbe bezeichne eine regelmäßig gelartige Salbe, die meist Inhaltsstoffe wie Menthol, Rosmarin, Kampfer und Arnika aufweise und wegen ihrer kühlenden, die Durchblutung fördernden und verletzungslindernden Wirkung ausdrücklich auch beim Menschen angewendet werde. Soweit der Begriff ohne Zusätze gebraucht werde, werde er auch tatsächlich als reine Sachangabe benutzt („Anwendung und Wirkung von Pferdesalbe“, „Pferdesalbe ist besonders wohltuend für die Haut“). Auch das von der Anmelderin vorgetragene Argument, der Verkehr könne dem Anmeldezeichen nicht entnehmen, für welche Art der Anwendung die Ware bestimmt sei, greife nicht durch. Insofern sei zu berücksichtigen, dass dem Verkehr Marken in der Regel nicht isoliert begegnen, sondern im Zusammenhang mit dem gekennzeichneten Produkten. Soweit dem Verkehr der Begriff Pferdesalbe auf Waren zur Anwendung beim Menschen begegnet, werde er ihn nicht etwa als irreführenden Anwendungshinweis verstehen, sondern als werblichen Hinweis darauf auffassen, dass die Salbe besonders wirksam sei.
Anmerkung
Dem Beschluss und seiner Begründung ist wenig hinzuzufügen. In der Sache bestätigt er lediglich die ständige Entscheidungspraxis zur Schutzfähigkeit sachbeschreibender Zeichen. In der Tat wird das Anmeldezeichen Pferdesalbe im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren verbreitet als beschreibender Sachhinweis verwendet. Eine einfache Google-Suche ergibt nicht weniger als 174.000 Treffer, von denen viele ersichtlich eine Anwendung auch für Menschen nahelegen. Die Anmeldung eines solchen Begriffs hat im Hinblick auf die beanstandeten Waren nur dann verlässliche Aussicht auf Eintragung, wenn sie durch unterscheidungskräftige Zusätze ergänzt wird. So wurde beispielsweise Dr. Jacoby‘s original Pferdesalbe als schutzfähig erachtet und als Marke eingetragen.
© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.