Die portugiesische Marke METABOLMG und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung METABOL stehen sich ungeachtet der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke für pharmazeutische Erzeugnisse und andere Waren in Klasse 5 verwechslungsfähig gegenüber. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Hintergrund der Entscheidung ist die Anmeldung der Wortmarke METABOL u.a. für pharmazeutische Erzeugnisse und zahlreiche weitere Waren in Klasse 5 zum Gemeinschaftsmarkenregister. Hiergegen legte die Inhaberin der älteren portugiesischen Marke METABOLMG im Umfang der vorgenannten Waren Widerspruch ein. Die Widerspruchsmarke schützte „Pharmaceutical products, pharmaceutical preparations, medicines for humans and animals, sanitary products and disinfectants“ in Klasse 5. Mit Ausnahme der von der angegriffenen Anmeldung ebenfalls umfassten Herbizide befand die Widerspruchsabteilung des HABM, dass sich die Zeichen verwechslungsfähig gegenüberstehen. Auf die Beschwerde der Anmelderin hin änderte die Erste Beschwerdekammer die Entscheidung teilweise ab und verneinte Verwechslungsgefahr auch bezüglich weiterer Waren, nämlich im Hinblick auf „food for babies; preparations for destroying vermin“. Im Übrigen bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, wonach die Marken verwechslungsfähig seien.
Entscheidung
Die hiergegen gerichtete Klage der Anmelderin bleibt erfolglos. Im Hinblick auf den von der Beschwerdekammer angestellten Warenvergleich führte die Anmelderin aus, dass sie unter dem Anmeldezeichen diätetische Nahrungsergänzungsmittel vertreibe, die keinerlei Ähnlichkeit mit den von der älteren Marke geschützten pharmazeutischen Erzeugnissen hätten. Sie sei gezwungen gewesen die von der Anmeldung umfassten Waren in Klasse 5 anzumelden, da es für diätetische Nahrungsergänzungsmittel keine speziellere Klasse gäbe. Das Gericht folgte dieser Sichtweise nicht. Die Anmelderin verkenne bereits, dass die Anmeldung nicht etwa diätetische Nahrungsergänzungsmittel schütze, sondern ein deutlich breiteres Warenverzeichnis aufweise. Der Anmelderin hätte es zudem jederzeit frei gestanden, das Warenverzeichnis entsprechend einzuschränken. Schließlich sei das Argument der Anmelderin, sie sei verpflichtet gewesen sich auf Waren in Klasse 5 zu beziehen, irrelevant. Die Klasseneinteilung diene gem. Regel 2 Abs. 4 GMDV lediglich administrativen Zwecken und hätte keine unmittelbare Auswirkung auf die Beurteilung der Warenähnlichkeit. Insgesamt sei der von der Beschwerdekammer durchgeführte Warenvergleich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anmelderin gehe auch zu Unrecht davon aus, dass die Zeichen unähnlich seien. Vielmehr habe die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass die Zeichen METABOL und METABOLMG ähnlich seien. Insoweit sei auch dem von der Anmelderin angeführten Umstand, dass die Widersprechende andere Gemeinschaftsmarken mit dem Wortbestandteil „Metabol“ unbeanstandet gelassen habe, keine Bedeutung beizumessen. Es stünde der Widersprechenden frei, im vorliegenden Fall ihre aus der Marke folgenden Rechte zu verfolgen. Im Ergebnis sei mit der Beschwerdekammer im vorgenannten Umfang von Verwechslungsgefahr auszugehen. Etwas anderes folge auch nicht aus dem von der Anmelderin vorgebrachten Argument, die Widersprechende könne nicht das Wortelement „Metabol“ für sich allein in Anspruch nehmen, da es ohne weiteres als Hinweis auf „Metabolismus“ verstanden werde. Selbst wenn die Widerspruchsmarke aus dem von der Anmelderin genannten Grund in Bezug auf einige der von ihr umfassten Waren kennzeichnungsschwach sei, schließe dies nicht aus, dass im Rahmen der Gesamtabwägung aller maßgeblichen Faktoren eine Verwechslungslungsgefahr auszumachen sei.
Anmerkung
Die Argumentation der Anmelderin zeichnet sich durch einen weithin unverkrampften Umgang mit der etablierten Entscheidungspraxis zur Prüfung der Verwechslungsgefahr aus. Es liegt keine Warenidentität vor, weil die angegriffene Anmeldung für andere Waren benutzt werde? Die Zeichen METABOL und METABOLMG weisen keine Ähnlichkeit auf? Die Inhaberin des älteren Zeichens METABOLMG darf nicht gegen die Anmeldung METABOL vorgehen, da sie den Begriff „Metabol“ nicht monopolisieren dürfe? Angesichts dieser und weiterer Argumente nimmt es kein Wunder, dass das EuG der Anmelderin in der Sache nicht folgen konnte.
© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.