Bei eingliedrigen, zusammengeschriebenen Zeichen hat der Verkehr nur ausnahmsweise Anlass, das Gesamtzeichen dergestalt zu zergliedern, dass sein Gesamteindruck nur durch ein Element geprägt wird. Wenn die Elemente wie hier bei Heliomedical miteinander verschmelzen, habe kein Element eine selbstständig kollisionsbegründende Stellung. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Der Beschluss betrifft die Eintragung der Wortmarke Heliomedical in das beim DPMA geführte Register. Die Marke schützte Pharmazeutische Präparate für die Hautpflege und andere Waren und Dienstleistungen in Klassen 5, 10 und 44. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt, der auf unterschiedliche Marken gestützt war, darunter die Gemeinschaftsmarke Helios, die insbesondere „Dienstleistungen eines Krankenhauses“ in Klasse 44 umfasste. Die Markenstelle für Klasse 10 des DPMA wies den Widerspruch zurück. Die Bezeichnung Heliomedical wirke aufgrund der Zusammenschreibung in einem Wort als geschlossene Gesamtbezeichnung, die mit dem Begriff Helios, dem Sonnengott in der griechischen Mythologie, nicht verwechselbar sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde.
Entscheidung
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das BPatG schließt sich der Auffassung des DPMA an, dass die angegriffene Marke Heliomedical einen ausreichenden Abstand zu Helios einhalte. Im Hinblick auf die in Rede stehenden Produkte geht das Gericht davon aus, dass zwischen den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren in Klasse 5 und den von der älteren Marke geschützten Dienstleistungen eines Krankenhauses in Klasse 44 eine noch durchschnittliche Ähnlichkeit bestehe. Der Verkehr gehe zwar nicht davon aus, dass die Hersteller pharmazeutischer Erzeugnisse zugleich auch Krankenhäuser betreiben würden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass in Krankenhäusern zunehmend in krankenhauseigenen Apotheken selbst hergestellte Präparate, Salben und Cremes vertrieben würden. In diesem Bereich würden die Grenzen verwischen. Die identische Übernahme des Wortteils „Helio“ durch die angegriffene Marke Heliomedical reiche indes nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Grundsätzlich sei es unzulässig, aus zwei gegenüberstehenden Marken einen Bestandteil herauszugreifen und auf dieser Grundlage Verwechslungsgefahr anzunehmen. Nur ausnahmsweise könne einem einzelnen Element eine selbstständig kollisionsbegründende Bedeutung zukommen. Voraussetzung sei, dass es den Gesamteindruck einer mehrgliedrigen Marke präge und die übrigen Zeichenbestandteile so zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigbar seien. Die so zusammengefassten Grundsätze der Prägetheorie seien für mehrgliedrige Kombinationsmarken entwickelt worden. Sie seien deshalb nur ausnahmsweise auf eingliedrige, zusammengeschriebene Zeichen übertragbar und zwar dann, wenn der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Anlass habe, das Zeichen zergliedernd aufzufassen. Im vorliegenden Fall sei nicht davon auszugehen, dass dem Bestandteil „Helio“ innerhalb des Gesamtzeichens Heliomedical eine solcherlei selbstständig kollisionsbegründende Stellung zukomme. Der Verkehr kenne Begriffe, wie etwa Heliograph, Heliometer, Heliotherapie usw. Wegen der Üblichkeit von Wortkombinationen mit dem Präfix „Helio-“, würden für den Verkehr auch die die angegriffene Marke bildenden Worte „Helio-“ und „-medical“ zu einem Gesamtbegriff verschmelzen. Sie würden sich zudem sprachüblich aufeinander beziehen und zusammen die Bedeutung „sonnenmediznisch“ haben, was Sachbezüge zu den von der angegriffenen Marke umfassten Waren habe.
Anmerkung
Das BPatG wendet die Grundsätze der Prägetheorie nicht nur konsequent, sondern fast schon zu formalistisch an. Der Wortanfang „Helio-“ mit seinem Anklang an den Sonnengott Helios ist durchaus unterscheidungskräftig, was man von dem beschreibenden Wortende „-medical“ kaum wird sagen können. Eine Aufspaltung, jedenfalls aber eine stärkere Berücksichtigung des Wortanfangs wäre damit keinesfalls fernliegend gewesen. Das Gericht hat darauf verwiesen, dass es sich bei der angegriffenen Marke Heliomedical um ein eingliedriges, zusammengeschriebenes Zeichen handelt. Insoweit stellt sich die Frage, ob es trotz Gleichklang einen Unterschied machen kann, ob das Zeichen Heliomedical, Helio-Medical oder Helio Medical lautet. [Red.]