Die Schutzfähigkeit einer Marke ist nach ständiger Rechtsprechung stets im Hinblick auf die konkret von der Marke umfassten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Fehlt dem Zeichen insoweit Unterscheidungskraft, kann auch die Anfügung eines nicht unterscheidungskräftiges Elements wie „Plus“ keine Schutzfähigkeit begründen. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung ist die Anmeldung der deutschen Wortmarke TapePlus u.a. für Waren in Klasse 3 (Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle) und Klasse 5 (pharmazeutische, homöopathische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, Präparate und Substanzen sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Arzneimittel; Diagnostika; Medizinprodukte; Pflaster, Verbandmaterial). Die Markenstelle für Klasse 5 des DPMA hat die Anmeldung im Umfang der vorbezeichneten Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft als schutzunfähig zurückgewiesen. Der Verkehr werde das Anmeldezeichen TapePlus im Hinblick auf die beanspruchten Waren dahingehend verstehen, dass es sich um Produkte handele, die mittels eines (verbesserten) Verbandes aufgetragen werden, welches etwa mit medizinischen oder pflegenden Wirkstoffen versehen sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass dem Zeichen ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Es weise keinen für die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsgehalt auf. Sowohl das Element „Tape“, als auch das Element „Plus“ seien jeweils mehrdeutig. So könne „Tape“ nicht nur im Sinne von Klebeband, sondern auch im Sinne von Maßband, Einfassband, Datenband oder Tonband verstanden werden. Entsprechendes gelte für „Plus“. Der Verkehr werde nicht sofort darauf schließen, dass es sich um ein verbessertes Tape handele, sondern es könne sich auch um eine Sache handeln, die das Tape ergänze.
Entscheidung
Die hiergegen erhobene Beschwerde bleibt erfolglos. Das BPatG bestätigte das DPMA in seiner Beurteilung, dass das angemeldete Zeichen TapePlus für die in Rede stehenden Waren nicht unterscheidungskräftig sei. Die angemeldete Marke erschöpfe sich in einer sprach- und werbeüblichen Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe. Der ursprünglich aus dem Englischen stammende Begriff „Tape“ sei inzwischen eingedeutscht und werde hierzulande insbesondere auch als gängige Abkürzung für Tapeverband benutzt. Tapeverbände würden im Sport, der Sportmedizin, Unfallchirurgie sowie Orthopädie eingesetzt werden und der Begriff „Tape“ werde sowohl im medizinischen, als auch im allgemeinen Sprachgebrauch häufig verwendet. Der Begriff könne mithin bei sämtlichen in Rede stehenden Waren als Hinweis darauf verstanden werden, dass es sich bei ihnen entweder selbst um Tapes handelt, oder dass sie in Verbindung mit einem Tape im Sinne eines Wirkstoffpflasters angeboten würden. Im Zusammenhang mit Tapes wird durch den weiteren Begriff „Plus“ verständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Tape zusätzlich Wirkstoffe, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege oder und andere Zusatzstoffe enthalte oder enthalten könne. Soweit die Tapes keine solche Zusatzstoffe enthalten, könne der Begriff „Plus“ auf eine verbesserte Funktionalität hinweisen, etwa dergestalt, dass das Tape länger halte, innovativ oder hautfreundlich oder für Allergiker geeignet sei.
Anmerkung
Die Entscheidung ist wohlbegründet. Dass ein bestimmter Begriff in unterschiedlichen Sachzusammenhängen zahlreiche Bedeutungen aufweisen kann, spricht einem beschreibenden Gehalt bzw. fehlender Unterscheidungskraft a priori nicht entgegen. Die Schutzfähigkeit ist stets ausschließlich in Bezug auf die von der Marke konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bewerten. Es war auch nicht zu erwarten, dass die Anfügung des weiteren Begriffs „Plus“ die Marke über die Schwelle der Schutzfähigkeit wird heben können. Das BPatG hat mehr als einmal in vergleichbaren Fällen ausgeführt, dass eine solche Ergänzung zu keiner anderen Beurteilung führt (vgl. z.B. BPatG, B. v. 21.3.2005, Az.: 30 W (pat) 310/03 – medizin plus). Gerade im Hinblick auf Arzneimittel dürfte plus als glatt beschreibender Zusatz angesehen und regelmäßig als Hinweis einen weiteren Wirkstoff verstanden werden (vgl. Leitlinie des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zur Bezeichnung von Arzneimitteln).
© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.