?Das Anmeldezeichen „vital4age” ist für Babykost, nicht aber für pharmazeutische Erzeugnisse schutzfähig. Soweit etwaigen vergleichbaren Voreintragungen anderes zu entnehmen sein sollte, entfalten diese keine Bindungswirkung. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung ist die Anmeldung des Zeichens „vital4age” für pharmazeutische Erzeugnisse, Babykost und andere Waren und Dienstleistungen für Klassen 5, 35 und 44 zum deutschen Markenregister. Die Markenstelle für Klasse 5 des DPMA hat die Anmeldung u.a. für die aufgeführten Waren in Klasse 5 als schutzunfähig zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren in Klasse 5 werde der Verkehr das angemeldete Zeichen als Sachhinweis dahingehend verstehen, dass die beanspruchten Waren speziell für das Alter wichtige Inhaltsstoffe enthielten und zu einer Vitalität führen bzw. Vitalität für das Alter versprechen würden. Das Zeichen sei insofern beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Mit der Beschwerde verfolgt die Anmelderin die Anmeldung weiter.
Entscheidung
Die Beschwerde bleibt zum ganz überwiegenden Teil erfolglos. Nach Ansicht des BPatG stünden dem Zeichen „vital4age“ mit Ausnahme von Babykost in Klasse 5 für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen absolute Eintragungshindernisse entgegen. Das angesprochene Publikum würde das Zeichen in Verbindung mit den streitgegenständlichen Waren in Klasse 5 als werblich anpreisenden Sachhinweis dahingehend erkennen, dass diese Waren speziell für Menschen ab einem bestimmte Alter geeignet und bestimmt sind oder insbesondere „altersgerecht“ zusammengesetzt sind und deshalb zur Erhaltung bzw. Erhöhung der Vitalität beitragen können. Etwas anderes gelte insofern nur für Babykost. Demgegenüber werde auf dem Markt eine Vielzahl von für ältere Menschen bestimmten pharmazeutischen Erzeugnissen angeboten. Soweit die Anmelderin auf vermeintlich ähnliche Voreintragungen verweise, sei darauf hinzuweisen, dass diese nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u.a. auf die Entscheidungen EuGH, GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428 Tz. 63 – Henkel), BGH (GRUR 2011, 230, Tz. 12 – SUPERgirl; GRUR 2008, 1093 Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis) und BPatG (MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt; GRUR 2007, 333 – Papaya) keine Bindungswirkung entfalten.
Anmerkung
Dass das BPatG der Marke zumindest für Babykost Schutz gewährte, dürfte für ihren Inhaber wenig tröstlich sein. Im Übrigen ist der Entscheidung in rechtlicher Hinsicht wenig zu entnehmen, das überraschen könnte. Der beschreibende bzw. anpreisende Gehalt steht dem Zeichen auf die Stirn geschrieben. Daran ändert auch die moderne, für Werbesprache typische Form mit englischer Schreibweise und Ersetzung des „for“ durch die Zahl „4“ nichts. Insofern liegt die Entscheidung auf einer Linie mit einem letztes Jahr ergangenen Beschluss des BPatG, durch den dem Anmeldezeichen „active4fun“ die Eintragung versagt wurde (BPatG, B. v. 26.2.2013, Az. 27 W (pat) 78/12).
Über den konkreten Fall hinaus ist allgemein anzumerken, dass es für den Anmelder einer zurückgewiesenen Marke frustrierend ist, wenn der Verweis auf hochgradig ähnliche – teilweise sogar identische – Voreintragungen mit der Floskel vom Tisch gewischt wird, dass Voreintragungen nach der Rechtsprechung keine Bindungswirkungen entfalten. Hier wäre es wünschenswert, wenn das DPMA oder das BPatG zumindest in Kürze darauf eingehen würden, aus welchen Gründen dem in Rede stehenden Zeichen die Eintragung versagt wird, obwohl ähnlichen oder identischen Zeichen in der Vergangenheit Schutz gewährt wurde. Auch wenn Voreintragungen schlussendlich keine Bindungswirkung entfalten, hat der EuGH doch klargestellt, dass die für die Eintragung zuständige nationale Behörde im Anmeldeverfahren die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten müsse, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (EuGH, B. v. 12.02.2009, C-39/08 und C-43/08 – Volks.Handy / SCHWABENPOST).
© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.