Die Begriffe „Traum“ und „Zauber“ werden in Wortverbindugnen vom Verkehr als werbetypisches Wertversprechen aufgefasst. Die Zeichen Rosentraum und Fichtenzauber sind daher u.a. für Öle für medizinische Zwecke und andere pharmazeutische Erzeugnisse nicht schutzfähig. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Gegenstand der beiden Parallelbeschlüsse sind die Anmeldungen der deutschen Wortmarken Rosentraum und Fichtenzauber für pharmazeutische Erzeugnisse, insbesondere Öle für medizinische Zwecke in Klasse 5 sowie weitere Waren und Dienstleistungen mit Bezug zu Körperpflege und Gesundheit. Die Markenstelle für Klasse 44 des DPMA hat die Anmeldungen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Im Hinblick auf die Waren in Klasse 5 führte die Markenstelle aus, dass die Anmeldezeichen in werbeüblich anpreisender Art auf ein Produktmerkmal hinwiesen, nämlich dass die Produkte traumhafte Rosen- bzw. Fichtenduftaromen enthielten. Die gegen die beiden Erstbeschlüsse eingelegten Erinnerungen blieben erfolglos. Die Anmelderin verfolgte die Eintragungen mittels Beschwerde weiter. Zur Begründung verwies sie darauf, dass zum Erfassen der beschreibenden Bedeutung mehrere gedankliche Schritte erforderlich seien. Das Element „Traum“ sei für sich genommen bereits nicht glatt beschreibend. Auch dränge sich keine Interpretation im Sinne von „Rosenaromatraum“ auf. So würde der Begriff „Rose(n)“ nicht in erster Linie zur Beschreibung von Produkten eingesetzt werden, die Inhalts-, Aroma- oder Duftstoffe von Rosenpflanzen oder diesen Stoffen nachgebildete künstliche Aromen oder Düfte enthielten. Wenn Rosenöl verwendet werde, werde dieses auch als solches bezeichnet und nicht verkürzt als „Rose(n)“. Im Hinblick auf das Anmeldezeichen Fichtenzauber argumentierte die Anmelderin entsprechend.
Entscheidung
Die Beschwerden bleiben erfolglos. Die angemeldeten Marken seien nach Ansicht des BPatG mangels Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen. Das Element „Rose(n)“ würde in beschreibender Weise auf die Verwendung von Rosenöl oder Blättern der Rosenblüte hinweisen. Darüber hinaus stellte das BPatG unter Verweis auf seine bisherige Entscheidungspraxis in ähnlich gelagerten Fällen (BPatG 32 W (pat) 152/96 – Früchtetraum; 32 W (pat) 125/96 – Früchtetraum; 28 W (pat) 218/96 – Früchte-Traum) und das Wörterbuch der Werbesprache fest, dass der Begriff „Traum“ in Wortverbindungen als Wertversprechen verwendet werde, so beispielsweise in „Bettenträume“ oder „Schmuckträume“. Vor diesem Hintergrund sei die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass Rosentraum als Werbeaussage produktbezogener Art auf die Verwendung von Rosenöl, der Blätter oder von sonstigen charakteristischen Bestandteilen der Rose hinweisen könne. Für das Anmeldezeichen Fichtenzauber gelte dies entsprechend.
Anmerkung
Die beiden parallel ergangene Beschlüsse überraschen weder im Ergebnis, noch in der Begründung. Auch die Argumentation, mit der die Anmelderin die Beanstandung des DPMA zu überwinden versuchte, ist nicht eben zwingend. Insbesondere zielt sie eher auf das Eintragungshindernis der Freihaltebedürftigkeit, denn auf den im Wesentlichen beanstandeten Mangel an Unterscheidungskraft. Insofern gibt es zu der Entscheidung wenig zu sagen. Ein Anmelder, der Schutz für ein Zeichen begehrt, das mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vom Prüfer beanstandet wird, sollte stets erwägen, ob eine (ggf. weitere) Anmeldung des Zeichens in Kombination mit unterscheidungskräftigen Elementen Sinn machen könnte.
© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.