Vermitox Vebitox
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23. Januar 2014

Vermitox / Vebitox

BPatG, B. v. 23.1.2014, Az. 30 W (pat) 1/13

Auch kennzeichnungsschwache bzw. schutzunfähige Zeichen können als Bestandteil einer Gesamtkennzeichnung verwechslungsfördernd wirken. Dies ist etwa in Bezug auf die gemeinsame Endung „-tox“ anzunehmen, die in den Zeichen Vermitox und VebiTOX für „Toxin“ steht. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft die mit Schutzerstreckung auf Deutschland für „Rodenticides“ (deutsch: Mäuse/Rattengift/Nagetierbekämpfungsmittel) in Klasse 5 eingetragene internationale Wort-/Bildmarke VebiTOX. Die Inhaberin der u.a. für „Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, nämlich Nagergifte“ in Klasse 5 eingetragenen deutschen Wortmarke „Vermitox“ legte hiergegen Widerspruch ein. Die Markenstelle für Klasse 5 sah Verwechslungsgefahr gegeben und hat der angegriffenen Marke mit Erstbeschluss den Schutz zunächst versagt. Im Erinnerungsverfahren erhob die Inhaberin der angegriffenen Marke die Nichtbenutzungseinrede, woraufhin das DPMA den Widerspruch mangels Nachweises der rechtserhaltenden Benutzung zurückgewiesen hat. Hiergegen legte die Inhaberin der älteren Marke Beschwerde ein.

Entscheidung

Die Beschwerde ist erfolgreich. Unter Mitberücksichtigung von weiteren, im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sah das BPatG die Widerspruchsmarke zumindest für „Nagergifte“ in Klasse 5 als rechtserhaltend benutzt an. Von dieser Benutzungslage ausgehend sei nach Ansicht des Gerichts in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr gegeben. Insbesondere führe der Umstand, dass die übereinstimmenden Endungen „-tox“ im Sinn von „Toxin“ kennzeichnungsschwach bzw. schutzunfähig seien, nicht dazu, dass sie bei der Prüfung von Verwechslungsgefahr automatisch außer acht zu bleiben haben. Vielmehr können sie zusammen mit anderen Bestandteilen kollisionsbegründend wirken. Im Übrigen sei unbeachtlich, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke meint, dass die in Rede stehenden Marken schon deswegen unterscheidbar seien, da die Wortanfänge den jeweiligen Firmenbezeichnungen der Markeninhaber entsprächen. Es sei nämlich nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass die Firmenbezeichnungen der Beteiligten den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt seien.

Anmerkung

Die Entscheidung betrifft zwar keine pharmazeutischen Erzeugnisse, wohl aber andere Waren in Klasse 5. Wegen einer auch im pharmazeutischen Bereich typischen Bildung der Kennzeichen, lässt sie sich zwanglos auf Arzneimittelmarken übertragen. Sie stellt ein griffiges Beispiel dafür dar, dass auch kennzeichnungsschwache – das BPatG spricht sogar von schutzunfähigen – Zeichenbestandteile als Teil einer Gesamtbezeichnung nicht etwa auszublenden sind, sondern durchaus zusammen mit weiteren Zeichenbestandteilen kollisionsbegründend wirken können. Dabei wird es im Einzelfall entscheidend darauf ankommen, wie ähnlich sich die konfligierenden Kennzeichen insgesamt sind. Übereinstimmungen in beschreibenden oder zumindest kennzeichnungsschwachen Zeichenbestandteilen sind dabei ggf. zu gewichten. Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, wie unterscheidungskräftig die übrigen Zeichenbestandteile sind und welche Position die jeweiligen Elemente im Gesamtkennzeichen einnehmen. [Red.]

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