Sunny Fresh vs Sun Fresh
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23. Januar 2014

Sunny Fresh / Sun Fresh

EuG, Urt. v. 23.1.2014, T-221/12

Soweit ein Produkt in Klasse 5 fällt, ist eine Ähnlichkeit mit Lebensmitteln grundsätzlich zu verneinen. Dabei kann eine Ware auch dann unter Klasse 5 fallen, wenn sei keinen im strengen Sinn medizinischen Zweck erfüllt. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Sun Fresh. Die Anmeldung umfasste insbesondere verschiedene Getränke in Klasse 32. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt, der auf diverse ältere Rechte gestützt war, darunter u.a. die für Nahrungsergänzungsmittel auf Kräuterbasis in Klasse 5 eingetragene Gemeinschaftsmarke Sunny Fresh sowie weitere Marken, die u.a. nicht-alkoholische Getränke in Klasse 32 schützten. Auf die von der Anmelderin erhobene Nichtbenutzungseinrede hin legte die Widersprechende Benutzungsnachweise vor, welche die Benutzung der Marke für ein trinkbares Nahrungsergänzungsmittel auf Kräuterbasis belegten. Die Widerspruchsabteilung gab dem Widerspruch daraufhin vollständig statt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hin hob die Beschwerdekammer den Beschluss der Widerspruchsabteilung auf und wies den Widerspruch vollständig zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Marke nur für ein diätetisches Nahrungsergänzungsmittel auf Kräuterbasis in Klasse 5 benutzt worden sei, mithin nur die vorgenannte Gemeinschaftsmarke rechtserhaltend benutzt worden wäre. Da insoweit keine Warenähnlichkeit bestünde, sei Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Entscheidung

Die hiergegen eingelegte Klage bleibt erfolglos. Die Widersprechende und spätere Kägerin machte zunächst geltend, dass die Beschwerdekammer die Nizzaklassifikation fehlerhaft ausgelegt und angewendet hätte. Die Beschwerdekammer nahm an, dass ein Getränk, dass nicht in erster Linie dazu dient, Durst zu löschen, sondern das primär medizinischen Zwecken oder dem Ausgleich von unausgeglichener Ernährung dient, ein Nahrungsergänzungsmittel in Klasse 5 und kein Getränk in Klasse 32 sei. Nach Ansicht der Klägerin sei die Definition von Getränken zu eng. Es müsse genügen, dass es sich um flüssige, zum Verzehr bestimmte Waren handelt, die jedenfalls auch dem Löschen von Durst oder zur Erfrischung eingesetzt werden können. Das EuG folgte dem nicht, sondern bestätigte die Bewertung der Beschwerdekammer, wonach die fraglichen Waren entsprechend ihrem Hauptzweck als Nahrungsergänzungsmittel in Klasse 5 einzuordnen seien. Lese man den Inhalt der Klassen 5 und 32, die relevanten Kategorien sowie die Erläuterungen zusammen, so sei klar, dass das relevante Zuordnungskriterium nicht die flüssige Form oder die Eigenschaft als Lebensmittel sei, sondern der Hauptzweck der jeweiligen Ware. Insbesondere folge aus den Erläuterungen, dass Getränke für medizinische Zwecke nicht unter Klasse 32 fallen. Die Klägerin machte weiter geltend, dass das Kräuterkonzentrat nicht in Klasse 5 falle, da es keinen im strengen Sinn medizinischen Zweck erfülle. Es sei auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Weder hätte das Präparat eine der Legaldefinition entsprechende medizinische Funktion oder Eigenschaft, noch würde es eine solche für sich beanspruchen. Es richte sich an jedermann, werde nicht über Apotheken vertrieben, enthalte ausschließlich natürliche Zutaten und sei ohne Rezept erhältlich. Auch insoweit vermochte das EuG der Klägerin nicht zu folgen. Ausgehend von der Klassenüberschrift von Klasse 5 und der Liste an enthaltenen Waren sei klar, dass der medizinische Zweck dieser Waren in einem weiten Sinn zu verstehen sei. So seien u.a. Kräutertees für medizinische Zwecke aufgeführt, obwohl es sich hierbei nicht um Arzneimittel im strengen Sinn handele. Nach Ansicht des EuG sei auch die ausgehend von der Einordnung der in Rede stehenden Produkte als Nahrungsergänzungsmittel in Klasse 5 getroffene Beurteilung, dass Verwechslungsgefahr mangels Warenähnlichkeit nicht gegeben sei, nicht zu beanstanden.

Anmerkung

Die Argumentation des EuG konzentriert sich auf die Einordnung der in Rede stehenden Waren anhand der Nizzaklassifikation. Deren schematisches Korsett, wonach eine Ware streng einer bestimmten Klasse zugeordnet werden muss, hat für die Zwecke des Eintragungsverfahrens seine Berechtigung. Für die Frage des Umfangs der rechtserhaltenden Benutzung (welche Waren gehören aus Sicht des Verkehrs zum gleichen Warenbereich?) und der Bestimmung der Warenähnlichkeit (auch die Verwechslungsgefahr bestimmt sich aus Sicht des Verkehrs!) stellt sich demgegenüber schon die Frage, ob eine so formalistische Beurteilung angebracht ist. Dagegen könnte sprechen, dass gerade aus Sicht des Verbrauchers die Grenzen zwischen gesundheitsbezogenen Waren in Klasse 5 und gesunden Lebensmitteln etwa in Klasse 32 fließend sind.

 

© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.

David Slopek
Dr. David E.F. Slopek, LL.M.
Rechtsanwalt
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