Dorzotim Dorotim-Ophtal
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23. Januar 2014

Dorzotim / Dorotim-Ophtal

BPatG, B. v. 23.1.2014, Az. 30 W (pat) 19/13

Beim Zeichenvergleich können einzelne Bestandteile eines Gesamtzeichens außer Acht gelassen werden, wenn der Verkehr in ihnen einen Sachhinweis erkennt oder zumindest vermutet. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung ist die Anmeldung der deutschen Wortmarke Dorotim-Ophtal für „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, nämlich ophthalmologische Präparate; Pflaster, Verbandmaterial“ in Klasse 5. Gegen die Eintragung der Marke hat die Inhaberin der älteren Marke Dorzotim Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsmarke wurde rechtserhaltend für verschreibungspflichtige Ophtalmika benutzt. Die Markenstelle für Klasse 5 des DPMA hat Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, dass die angegriffene Marke nicht allein durch den Bestandteil „Dorotim“ geprägt werde. Zwar weise der Bestandteil „Ophtal“ beschreibende Anklänge an das Einsatzgebiet der Ophthamologie auf. Es handele sich aber um keine glatt beschreibende Angabe. Eine Vernachlässigung von „Ophtal“ könne nicht angenommen werden, zumal auch der Anfangsbestandteil „Dorotim“ beschreibende Anklänge aufweise.

Entscheidung

Die von der Widersprechenden gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist erfolgreich. Nach Ansicht des BPatG besteht Verwechslungsgefahr zwischen den Marken Dorzotim und Dorotim-Ophtal. Die Widerspruchsmarke Dorzotim setze sich aus zwei Bestandteilen zusammen, die jeweils auf Wirkstoffbezeichnungen anspielen könnten, nämlich Dorzo- auf Dorzolamid und -tim auf Timolol. Die Kombination beider Kurzformen bilde ein Kunstwort mit normaler Kennzeichnungskraft. Die angegriffene Marke Dorotim-Ophtal werde ausschließlich durch den Bestandteil „Dorotim“ geprägt. Der weitere Bestandteil „Ophtal“ trete demgegenüber in den Hintergrund, da es sich um einen erkennbar beschreibenden Hinweis auf Augenheilkunde (Ophthamologie) handele. Auch die allgemeinen Verkehrskreise würden aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten im Arzneimittelsektor in „-Ophtal“ einen Sachhinweis vermuten. Die Inhaberin der angegriffenen Marke besäße zahlreiche Markennamen mit dem Bestandteil „-Ophtal“ im Bereich der „Ophthalmika“. Die durch das Weglassen des Buchstaben „H“ geringfügig abweichende Schreibweise sei unbeachtlich. Im Übrigen sei auch kein unaufspaltbarer Gesamtbegriff gegeben. Zwar spreche der Bindestrich formal für die Annahme eines Gesamtbegriffs, allerdings würden die beiden Begriffe „Dorotim“ und „Ophtal“ keinen die einzelnen Elemente verschmelzenden, übergreifenden Sinngehalt aufweisen. Eine gesamtbegriffliche Einheit sei damit nicht gegeben. Die insoweit noch zu vergleichenden Zeichen Dorzotim und Dorotim kämen sich jedenfalls in klanglicher Hinsicht zu nahe, um sicher auseinandergehalten werden zu können.

Anmerkung

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass die Beurteilung der Verwechslunsgefahr im Pharmasektor damit steht und fällt, die Bedeutung von Zeichenbestandteilen in sprechenden Arzneimittelmarken richtig einzuordnen. Dass Dorotim und Dorzotim ähnlich sind, lässt sich kaum von der Hand weisen. Über die entscheidende Frage, ob man den weiteren Bestandteil „-Ophtal“ der angegriffenen Marke beim Zeichenvergleich vollkommen außer Acht lassen darf, lässt sich indes trefflich streiten. Es handelt sich um einen Grenzfall. Insoweit wäre es wünschenswert gewesen, dass das BPatG weitergehende Ausführungen zum Verständnis der allgemeinen Verkehrskreise gemacht hätte. Der pauschale Hinweis, dass der Verkehr wegen der Kennzeichnungsgewohnheiten im Arzneimittelsektor einen Sachhinweis vermuten würde, greift zu kurz. Dies gilt umso mehr, als dass das Gericht entscheidend auf den klanglichen Zeichenvergleich abgestellt hat, bei dem die formale Trennung durch den Bindestrich unbemerkt bleibt und also umso eher von einem einheitlichen Gesamtbegriff auszugehen wäre. [Red.]

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