Apocheck
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16. Januar 2014

Apocheck

BPatG, B. v. 16.1.2014, Az. 30 W (pat) 55/12

„Apocheck“ kann beschreibend auf eine Untersuchung in einer Apotheke hinweisen. Dass „APO“ zugleich eine Abkürzung für weitere Begriffe ist und der Umstand, dass es im Zusammenhang mit Apotheken vielfach als Element einer Marken- oder Firmenkennzeichnung Verwendung findet, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Sachverhalt

Die Anmelderin begehrt Schutz für das Zeichen „Apocheck“ für pharmazeutische Erzeugnisse und anderen Waren und Dienstleistungen in Klassen 5, 9, 10 und 44. Die Markenstelle für Klasse 44 des DPMA hat der Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft den Schutz versagt. Zwar sei der Zeichenbestandteil „Apo“ lexikalisch nicht nachweisbar, er sei aber weit verbreitet und werde vom Verkehr ohne weiteres als Abkürzung für „Apotheke“ verstanden. Im Zusammenhang mit den von der Anmeldung umfassten Produkten werde das Zeichen als Hinweis auf eine Untersuchung eines Sachverhalts unter medizinisch-pharmazeutischen Aspekten verstanden. Ob darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis anzunehmen sei, hat die Markenstelle offengelassen.

Entscheidung

Die von der Anmelderin gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos. Das BPatG bestätigte das DPMA in der Auffassung, dass dem Zeichen wegen fehlender Unterscheidungskraft die Eintragung zu versagen sei. Nach Ansicht des BPatG sei dem DPMA darin beizupflichten, dass sich das Zeichen „Apocheck“ für den Verkehr erkennbar aus den Bestandteilen „Apo“ und „Check“ zusammensetze. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei „Apo“ als Hinweis auf eine Apotheke und „check“ als Hinweis auf eine Untersuchung zu verstehen. Soweit „APO“ auch als Abkürzung für andere Begriffe stehe (z.B. für „Ausbildungs- und Prüfungsordnung“ oder „Außerparlamentarische Opposition“), so sei dies im Zusammenhang mit den von dem Anmeldezeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht relevant. Die Markenstelle habe zudem zahlreiche Internetadressen angeführt, die belegen, dass „Apo“ als Abkürzung für „Apotheke“ verwendet wird (z.B. www.apodiscounter.de). Dies habe selbst dann Auswirkungen auf das Verständnis der Endverbraucher, wenn „Apo“ insoweit vielfach als Element einer Marken- oder Firmenkennzeichnung verwendet werde. Sie werden „Apo“ im Zusammenhang mit medizinischen Produkten als Hinweis auf eine Apotheke wahrnehmen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 44 ist „Apocheck“ daher unmittelbar beschreibend. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren in Klassen 5, 9 und 10 sei das Zeichen geeignet, auf deren Bestimmung hinzuweisen. Die so gekennzeichneten Waren seien für eine „Untersuchung in einer Apotheke“ bestimmt, etwa weil sie auf die spezifischen Anforderungen der Anwendung in einer Apotheke ausgelegt seien.

Anmerkung

Die Entscheidung unterstreicht den hinlänglich bekannten, indes gerne geflissentlich übersehenen Grundsatz, dass das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nicht dadurch überwunden werden kann, dass ein Zeichen (oder wie hier ein Zeichenelement) in anderem Sachzusammenhängen zahlreiche andere Bedeutungen haben kann. Richtigerweise sind die absoluten Eintragungshindernisse immer im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen. Interessanter ist da schon der Hinweis, dass es dem beschreibenden Gehalt eines Begriffs nicht entgegensteht, wenn die vom Amt vorgebrachten Nachweise vielfach nur eine Verwendung innerhalb einer Marken- oder Firmenkennzeichnung belegen. Hier hat die Anmelderin sicherlich andersherum argumentiert, dass solche Nachweise kaum dazu geeignet seien, ein Verkehrsverständnis dahingehend zu belegen, dass ein solches Element als rein beschreibend aufgefasst werde. Insofern kommt es wohl auf die Umstände des Einzelfalls an. Jedenfalls dann, wenn ein Zeichenelement im Markt weit verbreitet ist und dem Verkehr immer wieder als Abkürzung für einen glatt beschreibenden Begriff begegnet, spricht vieles dafür, dass auch dieses Element als beschreibend verstanden werden kann und ihm deshalb Unterscheidungskraft abzusprechen ist.

 

© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.

 

David Slopek
Dr. David E.F. Slopek, LL.M.
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