Valtenberg-Apotheke
Blog


09. Januar 2014

Valtenberg-Apotheke

BPatG, B. v. 9.1.2014, Az. 25 W (pat) 18/12

?Der Slogan „Valtenberg-Apotheke – weil Lebensfreude Gesundheit braucht!“ ist für Arzneimittel und andere apothekentypische Waren und Dienstleistungen schutzfähig. Das Zeichen ist nicht beschreibend und weist mit dem Begriff „Valtenberg“ ein unterscheidungskräftiges Element auf. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Die Anmelderin begehrt Schutz für den Slogan „Valtenberg-Apotheke – weil Lebensfreude Gesundheit braucht!“ für Waren und Dienstleistungen in Klassen 5, 35 und 44. Die Markenstelle für Klasse 5 des DPMA hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Der Verkehr verstehe das Zeichen als Hinweis auf Produkte, die von einer Apotheke mit Blick auf den Valtenberg in der Oberlausitz oder in dessen Nähe angeboten würden und die der Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit dienten, die zur Lebensfreude erforderlich sei. Ob es sich bei dem Zeichen zugleich um eine beschreibende Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handele, könne dahingestellt bleiben.

Entscheidung

Die gegen diese Beschlüsse gerichtete Beschwerde hat Erfolg. Nach Ansicht des BPatG könne der Wortfolge als Ganzes weder Unterscheidungskraft abgesprochen werden, noch sei sie beschreibend.

Der Markenstelle sei zuzugeben, dass dem Zeichenbestandteil „Apotheke“ für sich genommen Unterscheidungskraft fehle, soweit die Anmeldung Schutz für Waren und Dienstleistungen begehrt, die zum üblichen Sortiment einer Apotheke gehören. Dies seien neben Arzneimitteln insbesondere auch Nahrungsergänzungsmittel, kosmetische Erzeugnisse und weitere Waren mit gesundheitsförderndem Bezug. Auch der Wortfolge „- weil Lebensfreude Gesundheit braucht“ fehle für sich genommen als einschlägiger Werbeslogan mit werbeanpreisender Aussage jegliche Unterscheidungskraft. Demgegenüber könne dem Zeichenbestandteil „Valtenberg“ die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die Angabe möge zwar geeignet sein, die geografische Herkunft der Waren zu beschreiben. Eine nähere Prüfung erübrige sich aber schon deswegen, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Name „Valtenberg“ von einem relevanten Teil des angesprochenen Verkehrs als beschreibende Angabe erkannt werde. Die Markenstelle habe nicht berücksichtigt, dass der Name „Valtenberg“ nur regionale Bedeutung genieße, die seiner Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht entgegenstehe.

Das Zeichen als Ganzes bestehe auch nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben. Dies gelte im Übrigen auch für den Zeichenbestandteil „Apotheke“, dem keine unmittelbar produktbezogene beschreibende Bedeutung zu entnehmen sei. Der in diesem Wort enthaltene Sachhinweis auf einen Betrieb, in dem pharmazeutische Produkte und apothekentypische Dienstleistungen angeboten werden, stelle keine Bezeichnung besonderer Merkmale der dort veräußerten Waren oder angebotenen Dienstleistungen dar.

Anmerkung

In konsequenter Anwendung der Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft von geografischen Herkunftsangaben hat das BPatG den Schluss gezogen: Wenn der Zeichenbestandteil „Valtenberg“ für die von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist, dann kann man auch dem Gesamtzeichen „Valtenberg-Apotheke – weil Lebensfreude Gesundheit braucht“ nicht die Fähigkeit absprechen, als betrieblicher Herkunftshinweis zu fungieren. Überraschender mag da schon der Hinweis erscheinen, dass der Begriff „Apotheke“ keine unmittelbar produktbezogene beschreibende Bedeutung für apothekentypische Produkte haben soll. Diese Beurteilung erinnert an den Beschluss vom 3.11.2003, Az. 30 W (pat) 2010/02, in dem das BPatG im Hinblick auf den englischen Begriff „pharmacy“ ausgeführt hat, dass das Wort in der Bedeutung „Apotheke“ zwar ein entsprechendes Ladengeschäft beschreibe, jedoch nicht die dort angebotenen Produkte. Bedenkt man, dass bestimmte Produkte in der Apotheke nicht nur angeboten, sondern wie z.B. Defekturarzneimittel dort auch hergestellt werden können, ist die Bewertung jedenfalls mit einem kleinen Fragezeichen zu versehen. Dass sich das BPatG hier so positioniert, verwundert umso mehr, als dass es auf die Frage im vorliegenden Fall überhaupt nicht entscheidend ankam. Vielmehr hätte schon der Hinweis genügt, dass das Gesamtzeichen nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben besteht.

 

© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.

David Slopek
Dr. David E.F. Slopek, LL.M.
Rechtsanwalt
Kontakt