Eine Wort-/Bildmarke kann trotz fehlender Unterscheidungskraft des Wortelements in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskraft haben, wenn jedenfalls das Bildelement als Herkunftshinweis verstanden wird. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Die Entscheidung betrifft die Anmeldung der oben abgebildeten deutschen Wort-/Bildmarke, die u.a. für Arzneimittel und andere Waren in Klasse 5 Schutz beanspruchte. Der unter dem Az. 30 W (pat) 14/12 am 6.2.2014 ergangene Parallelbeschluss betrifft dasselbe Zeichen unter Auslassung des Wortelements. Die nachfolgenden Ausführungen zum Bildelement gelten insoweit entsprechend. Die Markenstelle für Klasse 44 des DPMA hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Verkehr werde „Face Clinic“ als Hinweis auf eine Klinik für plastische Chirurgie verstehen, die sich auf das Gesicht spezialisiert habe. Auch die originalgetreuen Wiedergaben der Gesichter der weltberühmten Statue „David“ und des ebenfalls weltbekannten Gemäldes „Geburt der Venus“ würden im Bereich der Gesundheits- und Schönheitspflege intensiv verwendet und seien nicht geeignet, die Schutzfähigkeit des Zeichens zu begründen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde zurückgewiesen. Nach Ansicht der Markenstelle erschöpfe sich das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit in einer Kombination für sich genommen schutzunfähiger Bestandteile.
Entscheidung
Die von der Anmelderin hiergegen eingelegte Beschwerde ist erfolgreich. Nach Ansicht des BPatG stünden der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse entgegen. Zwar sei das DPMA zutreffend davon ausgegangen, dass der Wortbestandteil „Face Clinic“ im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Verkehr als Sachhinweis verstanden würde. Vorliegend werde dieses Verständnis aber durch die ungewöhnliche grafische Ausgestaltung so weit überlagert, dass dem Zeichen ein Minimum an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Dabei sei von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Wort-/Bildmarke unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft über Wortelemente, in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden könne, wenn die Bildelemente charakteristische Eigenheiten aufwiesen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sehe. Hiervon sei vorliegend mit Blick auf die konkrete Komposition, zu der neben der Auswahl des Bildausschnitts und der Aufnahmeperspektive auch die Anordnung der Gesichter zueinander gehöre, auszugehen. Die Art und Weise, wie „David“ in die Richtung der „Venus“ und zu ihr hinauf schaue, sei jedenfalls nicht ohne Prägnanz.
Anmerkung
Die Entscheidung beweist zweierlei: Erstens, ein ästhetisches Gespür der beteiligten Richter und zweitens, dass es sich für Anmelder durchaus lohnen kann, eine zunächst zurückgewiesene Eintragung beharrlich weiterzuverfolgen. Jedenfalls subjektiv kommt es so vor, als hebe das BPatG öfters als das EuG Entscheidungen des Markenamtes auf. Im Übrigen ist die Entscheidung auch der Sache nach nicht zu beanstanden. Das BPatG hat mit überzeugender Begründung vertreten, dass jedenfalls dem Bildbestandteil mit Blick auf die gestalterischen Eigenarten ein Minimum an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann. Daraus folgt zwingend, dass auch dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit der Schutz nicht versagt werden kann.
© Dr. David E.F. Slopek, LL.M.